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1. Verweigert die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 BGB und beantragt der Kindesvater, den Eltern die elterliche Sorge (hilfsweise: das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schule und der beruflichen Ausbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereich der medizinischen Vorsorge) gemeinsam zu übertragen, dann handelt es sich hierbei um eine Familiensache im Sinne der §§ 23 GVG, 621 ZPO, da das Kindschaftsreformgesetz für alle Sorgerechtsangelegenheiten die Zuständigkeit des Familiengerichts vorsieht. 2. Der Ausschluss des Kindesvaters, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist oder war, von der elterlichen Sorge bei Nichtabgabe der Sorgeerklärung durch die Kindesmutter kann gegen sein Recht auf die verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verstoßen, wenn keine billigenswerte Motive für das Verhalten der Mutter ersichtlich sind (willkürliches Verhalten der Mutter). Insofern bestehen möglicherweise verfassungsrechtliche Bedenken können gegen § 1626a Abs. 1 Satz 1 BGB, da diese Vorschrift keine völlige Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Vätern bringt und das gemeinsame Sorgerecht vom nicht überprüfbaren Wohlwollen der Mutter abhängig ist, das lediglich der Eingriffsschwelle aus § 1666 BGB unterliegt. 3. Auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1991 (DRsp-ROM Nr. 1992/23) und unter Beachtung der Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist jedenfalls dann die alleinige elterliche Sorge der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (verfassungsrechtlich) unbedenklich, wenn eine Konfliktlage zwischen den Eltern besteht (hier: in Form des Fehlens der Kooperationsbereitschaft als Folge der Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern).
DAVorm 2000, 273 NJW-RR 2000, 812 NJW-RR 2001, 1296 OLGReport-Stuttgart 2000, 89 [...]
1. Soweit der Kindesmutter erstmals seit dem 1.7.1998 ein eigenes Recht auf Anfechtung der Vaterschaft eingeräumt ist, kann das Anfechtungsrecht nur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgeübt werden, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes. Die Auffassung, da vor dem 1.7.1998 kein eigenes Anfechtungsrecht bestanden habe, könne die Anfechtungsfrist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung auch nicht zu laufen begonnen haben, findet keinen Anhalt im Gesetz. 2. Der Gesetzgeber hat bedacht, dass die neue Regelung in Fällen, in denen nach altem Recht kein Anfechtungsrecht gegeben war, die nach neuem Recht vorgesehenen Fristen für eine Anfechtung bei Inkrafttreten der Neuregelung aber bereits verstrichen waren, zur Wahrung der Belange des Kindes nicht ausreichend erschien, und hat zugunsten des Kindes in Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB eine Übergangsregelung geschaffen, die den Beginn einer neuen Anfechtungsfrist mit Inkrafttreten der neuen Regelung vorsieht. Für die nun nach neuem Recht anfechtungsberechtigte Mutter fehlt aber eine solche Übergangsregelung. 3. Nach der Gesetzgebungsgeschichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber hierbei ein Versäumnis unterlaufen ist. Hätte der Gesetzgeber das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter auch auf Fälle ausdehnen wollen, in denen die Geburt des Kindes und die Kenntnis der Mutter von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, bei Inkrafttreten der neuen Regelung schon über zwei Jahre zurücklagen, so hätte es sich angeboten, auch zugunsten der Mutter eine Übergangsregelung einzuführen.
DAVorm 1999, 303 FamRZ 1999, 1003 MDR 1999, 872 OLGReport-Stuttgart 1999, 147 [...]