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1. Im Betreuungsanordnungsverfahren kann die Anordnung der zwangsweisen Vorführung des Betroffenen zur Anhörung im Gerichtsgebäude von ihm auch als Zwischenverfügung selbständig angefochten werden, da sie in erheblichem Maße in das Recht auf persönliche Freiheit eingreift. 2. Verlangt der Betroffene ausdrücklich, daß sich das Gericht den unmittelbaren Eindruck von ihm in seiner üblicher Umgebung verschafft, so macht auch ein gescheiterter Anhörungsversuch in der Wohnung des Betroffenen einen erneuten Versuch für das Gericht nicht entbehrlich. 3. Selbst wenn der Betroffene bei einem neuen Anhörungstermin in seiner Wohnung die Tür erneut nicht öffnen sollte, wäre eine zwangsweise Wohnungsöffnung und unmittelbar anschließende persönliche Anhörung in der Wohnung für ihn ein geringerer Eingriff, als die zwangsweise Vorführung zum Gericht.
zu Ziff. 1 ebenso BayObLG, 6.9.1997, Az. 3Z BR 272/97, FamRZ 1997, 1568 BtPrax 1999, 112 [...]