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1. Die Kosten der Erstausstattung eines Säuglings sind erstattungspflichtiger Sonderbedarf, da der nach der Regelunterhaltsverordnung zu zahlende Regelunterhalt den tatsächlich anfallenden Bedarf nicht abdeckt, so dass ein besonderer Bedarf tatsächlich begeht und anzuerkennen ist. Soweit der (unzureichend) erhöhte Regelsatz die entstandenen außergewöhnlichem Kosten im Lauf der ersten sechs Lebensjahre aufzufangen sucht, wird dies der Interessenlage von Kind und Mutter nicht ausreichend gerecht. 2. Dass der Bedarf nicht überraschend anfällt, spielt hier keine Rolle, da mangels Unterhaltsanspruch des noch ungeborenen Kindes ein Ansparen im voraus nicht möglich ist.
FamRZ 1999, 1685 FuR 1999, 477 NJW-RR 1999, 1163 OLGReport-Oldenburg 1999, 287 [...]