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Berechnet der Berufsbetreuer seine Vergütung nach seinem Zeitaufwand, findet eine Aufrundung der letzten bereits begonnenen Stunde nach Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes mangels Verweisung auf das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz nicht statt.
AG Westerburg (XVII 2449) | Datum: 29.06.1999
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