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Erwerbsobliegenheiten der den Haushalt versorgenden und das gemeinsame minderjährige Kind betreuende Ehefrau zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit gegenüber einem studierenden, volljährigen Kind aus früherer Ehe
Vorinstanz: AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 1034/99 OLGReport-Bremen 2000, 30 [...]
1. Übernimmt während noch intakter Ehe ein Ehegatte die Abzahlung gemeinsamer Schulden, ist regelmäßig von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB des Inhalts auszugehen, dass dies sein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist und ein späterer Ausgleich nicht stattfinden soll. 2. Soweit es um Zahlungen auf den gemeinsamen Kredit nach dem Scheitern der Ehe geht, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB in Betracht, wenn mehr als der Hälfteanteil aufgebracht wurde. 3. Löst ein Ehegatte während intakter Ehe ein Darlehen des anderen Ehegatten ab (hier: durch Aufnahme eines eigenen Darlehens in Höhe von rund 30.000 DM), dann kommt ein Ausgleichsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebezogenen Zuwendung, § 242 BGB, grundsätzlich nur dann in Frage, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne die schuldrechtlichen Korrekturen unangemessen und schlechthin untragbar wäre, da normalerweise das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs für einen im Ergebnis angemessenen oder zumindest tragbaren Vermögensausgleich unter den Ehegatten sorgt (hier: Ausgleichsanspruch bejaht in einem Fall, in dem ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mangels eines Zugewinns nicht bestand, so dass im Ergebnis ein Ehegatte allein die Schulden hätte zurückführen müssen. 4. Ist der abgelöste Kredit im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aufgenommen worden, die im wirtschaftlichen Interesse der gesamten Familie, also auch des ablösenden Ehegatten lag, dann erscheint es gerechtfertigt, den Ausgleichsanspruch auf 50 Prozent des abgelösten Betrages zu begrenzen (hier: rund 15.000 DM). 5. Erfolgt die Ablösung einer Belastung mit Mitteln, die gemeinsam während der Ehe erwirtschaftet wurden (hier: mit dem Guthaben eines Bausparvertrages), dann scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 242 auch dann aus, wenn nur der ablösende Ehegatte Inhaber des Bausparvertrages war.
FamRZ 1999, 1503 MDR 2000, 164 NJW 2000, 82 OLGReport-Bremen 1999, 422 [...]
1. Es ist fraglich, ob die Anwendung des Art. 1129 Abs. 2 IranZGB (Scheidung wegen des Unvermögens des Ehemannes, die Kosten für den Unterhalt sicherzustellen) auch Fälle unverschuldeter Leistungsfähigkeit umfasst. Ein solches Verständnis der Vorschrift würde möglicherweise gegen den deutschen ordre public verstoßen. 2. Hat der Ehemann sowohl seine Frau wie auch die gemeinsamen Kinder teilweise massiv misshandelt, dann würde das Festhalten an der Ehe für die Ehefrau eine Härte im Sinne des Art. 1130 IranZGB bedeuten. Sie würde sich im übrigen im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls gegenüber den Kindern schuldig machen, wenn sie die Ehe aufrecht erhält. Damit kann dahinstehen, ob das Schuldigwerden bei einem Festhalten an der Ehe kumulativ zu dem Vorliegen einer Härte hinzukommen muss. 3. Bei einer Scheidung iranischer Eheleute richtet sich auch die Sorgerechtsentscheidung in der Sache nach iranischem Recht, Art.8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929. 4. Nach den Bestimmungen der Art.1168 ff., 1180 ff IranZGB stehen auch nach der Scheidung Mädchen unter der vollen elterliche Sorge des Vaters. Der Richter hat jedoch nach islamischem Rechtsgrundsätzen die Möglichkeit, die tatsächliche Personensorge, hadana, auf die Mutter zu übertragen, wenn das Wohl der Kinder dies erfordert. Auch wenn das Recht der tatsächlichen Personensorge im Sinne des Art .1169 IranZGB das Aufenthaltsbestimmungsrechts und das Recht zur Vertretung in Unterhaltssachen wahrscheinlich nicht erfasst, kann es der deutsche ordre public unter Berücksichtigung der gegebenen Inlandsbeziehungen (hier: die Parteien leben seit 1990 in Deutschland) gebieten, diese beiden Befugnisse zusätzlich der Mutter zu übertragen. 5. Soweit die elterliche Sorge im übrigen dem Vater zu verbleiben hat, gebietet der deutsche ordre public dann keinen korrigierenden Eingriff in das iranische Recht, wenn der Verbleib der restlichen Bestandteile des Sorgerecht beim Vater
FamRZ 1999, 1520 NJW-RR 2000, 3 OLGReport-Bremen 1999, 278 [...]
»Delegieren freiberufliche Berufs - oder Vereinsbetreuer Bürotätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Betreuung anfallen, zulässigerweise an Hilfskräfte, können die Kosten nach seit 1.1.1999 geltendem Recht als Aufwendungen erstattungsfähig sein.«
BtPrax 2000, 88 JurBüro 2000, 149 OLGReport-Bremen 2000, 46 [...]