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1. Mit der Einführung des Vaterschaftsanfechtungsrechts der Mutter ist dieses gleichzeitig den einheitlichen Anfechtungsfristen des § 1600b BGB unterstellt worden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass beabsichtigt war, für die nun anfechtungsberechtigten Mütter die durch Zeitablauf geschlossene Statusfrage der Kinder wieder für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes zu öffnen, da dies dem Sinn der Anfechtungsfrist zuwiderlaufen würde, nämlich die Abstammung des Kindes nur für einen gewissen Zeitraum zur Überprüfung zu stellen, um danach die rechtlichen und faktischen Beziehungen des Kindes zu schützen. 2. Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, für die nunmehr anfechtungsberechtigten Mütter eine bereits abgelaufene Anfechtungsfrist wieder neu in Lauf zu setzen, so hätte er dies in einer Übergangsvorschrift regeln müssen. Der Umstand, dass in Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB für die erweiterte Anfechtungsmöglichkeit des Kindes eine derartige Regelung geschaffen wurde, zwingt zu dem Umkehrschluss, dass eine entsprechende Erweiterung der Anfechtungsfrist für die nunmehr anfechtungsberechtigten Mütter nicht beabsichtigt war. 3. Bei der Frage, ob die Anfechtungsfrist für Mütter neu zu laufen beginnt, handelt es sich nicht um eine zweifelhafte Rechtsfrage, deren Entscheidungen dem Klageverfahren vorzubehalten ist. Vielmehr kann diese Frage bereits bei der Entscheidung über die Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags Berücksichtigung finden.
FamRZ 2000, 548 NJW-RR 2000, 740 OLGReport-Frankfurt 1999, 277 [...]