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1. Ist es in der Vergangenheit zwischen den Eltern in Anwesenheit der Kinder zu massiven Auseinandersetzungen bis hin zu gravierenden Tätlichkeiten gekommen, dann ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass jedenfalls derzeit eine sachliche Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Kinder nicht erwartet werden kann. 2. Angesichts der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Eltern, auf einer sachlichen Ebene miteinander zu kommunizieren, steht der mit einem gemeinsamen Sorgerecht verbundene Zwang zur Kooperation nicht in Einklang mit den Belangen der Kinder. Es widerspricht deren Wohl, wenn sie sich als Gegenstand des Streits ihrer Eltern erleben und unter Umständen sogar Zeugen von Tätlichkeiten zwischen diesen werden. 3. Haben die Kinder stabile Beziehungen zu beiden Elternteilen, dann kann entscheidend zugunsten des einen Elternteils (hier: des Vaters, von Beruf Zahnarzt) die bessere Fähigkeit sprechen, die Erziehung im erforderlichen Umfang zu strukturieren und die Kinder zu fördern (hier: gegenüber der Mutter, die als kenianische Staatsangehörige lediglich eine 6-jährige Schulausbildung absolviert hat).
Anmerkung Hohloch JuS 2000, 819 FamRZ 2000, 501 JuS 2000, 820 [...]