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1. Der Partner, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen mit Kindern des anderen Partners gelebt hat (hier: rund vier Jahre lang), gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Bezugsperson im Sinne von § 1685 BGB angesehen werden kann, da er nicht in § 1685 BGB erwähnt ist. 2. Eine Auslegung, dass es sich in einem solchen Fall um eine Familienpflege gehandelt hat, verbietet sich, da der Begriff der Familienpflege beinhaltet, dass das Kind während dieser Zeit nicht mit dem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt. Die Lebenssituation einer eheähnlichen Partnerschaft ist daher nach Sinn und Zweck des Begriffs Familienpflege von §§ 33, 44 SGB VIII nicht erfasst. 3. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1685 BGB auf den Lebenspartner kommt mangels einer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht, da ein gesetzgeberisches Versehen bei der Neufassung der Vorschrift durch das Kindschaftsreformgesetz auszuschließen ist. Die sorgerechtliche Gleichstellung von Eltern, die miteinander verheiratet sind oder waren, und solchen, die dieses nicht sind, standen im Blickpunkt der Gestaltung. Eine erweiterte Auslegung oder eine analoge Anwendung auf den Lebenspartner widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck, das Recht auf Umgang klar zu begrenzen, indem nur ein überschaubarer Personenkreis, der üblicherweise dem Kind besonders nahe steht, in den Vorzug dieser Regelung kommt. 4. Auch aus § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich kein Umgangsrecht des ehemaligen Partners. Auch wenn diese Vorschrift eine erheblich größere Personenanzahl, dem ein dem Kindeswohl nützliche Umgang eingeräumt werden kann, erfasst, werden durch diese Vorschrift Rechte Dritter nicht begründet. Vielmehr steht nur dem Sorgeberechtigten die Befugnis zu, Umgang einzuräumen. Erst wenn der Sorgeberechtigte von dieser Befugnis missbräuchlich im Sinne des § 1666 BGB Gebrauch macht, kann ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erfolgen (hier: keine Eingriffsmöglichkeit trotz

OLG Dresden (10 UF 503/99) | Datum: 17.12.1999

DAVorm 2000, 176 MDR 2000, 705 OLGR-Dresden 2000, 126 OLGReport-Dresden 2000, 126 [...]

1. Verweigert die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 BGB und beantragt der Kindesvater, den Eltern die elterliche Sorge (hilfsweise: das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schule und der beruflichen Ausbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereich der medizinischen Vorsorge) gemeinsam zu übertragen, dann handelt es sich hierbei um eine Familiensache im Sinne der §§ 23 GVG, 621 ZPO, da das Kindschaftsreformgesetz für alle Sorgerechtsangelegenheiten die Zuständigkeit des Familiengerichts vorsieht. 2. Der Ausschluss des Kindesvaters, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist oder war, von der elterlichen Sorge bei Nichtabgabe der Sorgeerklärung durch die Kindesmutter kann gegen sein Recht auf die verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verstoßen, wenn keine billigenswerte Motive für das Verhalten der Mutter ersichtlich sind (willkürliches Verhalten der Mutter). Insofern bestehen möglicherweise verfassungsrechtliche Bedenken können gegen § 1626a Abs. 1 Satz 1 BGB, da diese Vorschrift keine völlige Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Vätern bringt und das gemeinsame Sorgerecht vom nicht überprüfbaren Wohlwollen der Mutter abhängig ist, das lediglich der Eingriffsschwelle aus § 1666 BGB unterliegt. 3. Auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1991 (DRsp-ROM Nr. 1992/23) und unter Beachtung der Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist jedenfalls dann die alleinige elterliche Sorge der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (verfassungsrechtlich) unbedenklich, wenn eine Konfliktlage zwischen den Eltern besteht (hier: in Form des Fehlens der Kooperationsbereitschaft als Folge der Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern).

OLG Stuttgart (18 UF 259/99) | Datum: 02.12.1999

DAVorm 2000, 273 NJW-RR 2000, 812 NJW-RR 2001, 1296 OLGReport-Stuttgart 2000, 89 [...]

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