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1. Stellt der Unterhaltsberechtigte in der Berufungsinstanz seinen bisher gestellten bezifferten Leistungsantrag (hier: auf nachehelichen Unterhalt) in eine Stufenklage mit nunmehr unbeziffertem Leistungsantrag um, so handelt es sich um eine Klageänderung, der der Unterhaltsverpflichtete zustimmen oder die das Gericht als zweckdienlich erachten muss. 2. Entscheidendes Kriterium für die Sachdienlichkeit ist die Möglichkeit, unter Verwertung des bisherigen Prozessstoffs den Streit endgültig beizulegen und einen neuen Prozess zu vermeiden, wobei in zweiter Instanz auch im Hinblick auf den dann eintretenden Instanzverlust eine strengere Prüfung veranlasst ist (hier: Sachdienlichkeit verneint, da bisher mangels erteilter Auskunft ein verwertbarer Prozessstoff in Form eines detaillierten Vortrags der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vorlag). 3. Die in diesem Fall notwendige Abweisung der Stufenklage als unzulässig steht einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung nicht entgegen, da über den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt noch nicht in sachlicher Hinsicht entschieden ist.
EzFamR aktuell 2000, 91 OLGR-Bamberg 2000, 84 OLGReport-Bamberg 2000, 84 [...]