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Das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO entfällt erst dann, wenn aus dem abzuändernden Titel nicht mehr vollstreckt werden kann. Verzichtet der Unterhaltsgläubiger im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO auf die Vollstreckung aus dem mit der Abänderungsklage wegen mangelnder Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) angegriffenen Titel, ohne den Titel herauszugeben, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Abänderungsklage. Dies gilt erst recht, wenn der Verzicht unter der Einschränkung erteilt wird, er werde widerruflich erteilt und werde ungültig, wenn sich die zugrundeliegenden Verhältnisse geändert haben.
DAVorm 2000, 165 FamRZ 2000, 905 OLGReport-Karlsruhe 2000 174 [...]