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1. Ein Unterhaltsschuldner (hier: in einem Verfahren zur Abänderung eines Vergleichs zur Regelung des Unterhalts gegenüber einem minderjährigen Kind) ist grundsätzlich verpflichtet, seine Erwerbs- und damit seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Umfang soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Zu den ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen gehört auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht offensichtlich erfolglos erscheint. 2. Erhält der Unterhaltsschuldner für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung (hier: 15.000 DM netto), so ist dieser Betrag als unterhaltsrelevantes Einkommen für den vergleichsweise festgelegten Unterhalt einzusetzen. Dabei ist der Abfindungsbetrag bis zu seinem Verbrauch zur Aufstockung des nunmehr bezogenen Arbeitslosengeldes bis zur Höhe des bisherigen Nettoeinkommens zu verwenden. 3. Ein Unterhaltsschuldner, der sich erfolglos in einem Zeitraum von rund neun Monaten bundesweit auf 67 ausgeschriebene Stellen bewirbt, kommt damit seiner Erwerbsobliegenheit nach. 4. Macht sich der Unterhaltsschuldner im Hinblick auf die erfolglosen Bewerbungen (als Buchhalter) selbständig, dann muss der Unterhaltsberechtigte es hinnehmen, dass der zu zahlende Unterhalt für einen Übergangszeitraum gesenkt wird (hier: auf den Regelbetrag).

OLG Dresden (20 UF 259/99) | Datum: 15.09.1999

EzFamR aktuell 2000, 24 FuR 2000, 283 MDR 2000, 457 OLGR-Dresden 2000, 51 OLGReport-Dresden 2000, 51 [...]

08Im Scheidungsverbund ist trotz einer vorangegangenen bestandskräftigen Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB (a.F.) eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB zu treffen. Der Gesetzgeber ermöglichte mit der in Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG getroffenen Übergangsregelung die Fortführung eines nach § 623 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. von Amts wegen eingeleiteten Scheidungsfolgeverfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern - entsprechend dem nunmehr nach § 1671 BGB, § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO geltenden Antragsprinzip - einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Mit dieser rein verfahrensrechtlichen Übergangsregelung sollt nur den Änderungen des materiellen Rechts, nämlich dem Übergang vom Amts- zum Antragsprinzip Rechnung getragen werden; Hinweise auf eine Verschärfung des materiell-rechtlichen Beurteilungsmaßstabs für die im Scheidungsverbund zu treffende Sorgerechtsregelung durch eine Anwendung des § 1696 BGB, anstatt des § 1671 BGB, können den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen und aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft zu erwarten ist, dass sich die Konflikte zum Nachteil des Kindes auswirken werden. Mangelnde Kooperationsbereitschaft gebietet nicht zwangsläufig die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob hierdurch die kindlichen Belange berührt werden.

OLG Karlsruhe (5 UF 184/98) | Datum: 09.09.1999

FamRZ 2000, 111 EzFamR aktuell 2000, 30 [...]

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