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1. Die neuen, im BVormVG geregelten Vergütungsvorschriften des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse sind nicht mehr an die Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers im Einzelfall, auf die § 1836 Abs. 2 a.F. abstellte, ausgerichtet. 2. Die neue dreifache Vergütungsstufung ist vielmehr auf die Qualifikation des Betreuers nach der Art seiner Ausbildung typisiert. 3. Deshalb ist bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG allein darauf abzustellen, was der Betreuer früher der Höhe nach erhalten hat.
FGPrax 1999, 223 NJW-RR 2000, 224 OLGReport-Hamm 2000, 13 Rpfleger 1999, 539 [...]