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1. Die Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung des Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB erfordert die mündliche Anhörung des anderen Elternteils als Ausfluss seines grundrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung ergibt sich auch aus § 50a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FGG, da die Namensbestimmung zur elterlichen Sorge gehört. Zweckmäßigerweise erfolgt die Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, an der sämtliche Beteiligten teilnehmen. 3. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung stellt einen schwerwiegenden Mangel des Verfahrens war, der zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung führt. 4. Die Ersetzung der Einwilligung kommt nur in Frage, wenn bestimmte, genau bezeichnete Erfordernisse des Kindeswohls dies rechtfertigen.
FamRZ 2000, 691 OLGR-Bamberg 2000, 123 OLGReport-Bamberg 2000, 123 [...]