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1. Die neuen, im BVormVG geregelten Vergütungsvorschriften des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse sind nicht mehr an die Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers im Einzelfall, auf die § 1836 Abs. 2 a.F. abstellte, ausgerichtet. 2. Die neue dreifache Vergütungsstufung ist vielmehr auf die Qualifikation des Betreuers nach der Art seiner Ausbildung typisiert. 3. Deshalb ist bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG allein darauf abzustellen, was der Betreuer früher der Höhe nach erhalten hat.
FGPrax 1999, 223 NJW-RR 2000, 224 OLGReport-Hamm 2000, 13 Rpfleger 1999, 539 [...]
»1. Die Verlegung des Betreuten von einer geschlossenen auf eine offene Station einer psychiatrischen Klinik führt im allgemeinen dazu, dass die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung wirkungslos wird. Für eine Rückverlegung des Betreuten auf die geschlossene Station bedarf es deshalb einer erneuten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. 2. Es bleibt offen, für welchen Zeitraum eine Erprobung einer Behandlung des Betroffenen auf einer offenen Station hingenommen werden kann, die die Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung unberührt lässt. Jedenfalls nach einer Verweildauer des Betreuten auf einer offenen Station von 6 Wochen ist bereits ein Verbrauch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eingetreten.«
BtPrax 2000, 34 FGPrax 1999, 222 NJW-RR 2000, 669 OLGReport-Hamm 1999, 396 Rpfleger 2000, 14 [...]