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Nach der durch das Kindschaftsreformgesetz mit Wirkung vom 1.7.1998 neu geschaffenen Bestimmung des § 1685 BGB haben die Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Regelung in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel nicht nur der Umgang mit beiden Elternteilen, sondern auch der Umgang mit anderen Personen gehört, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Trotz bestehender Bindungen und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten Elternteils kann das Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn ein Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht dient.
vgl. auch OLG Köln, FuR 1998, 372 NJW-RR 2000, 883 OLGReport-Koblenz 1999, 493 [...]
Der Unterhaltsanspruch der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, aus § 1615l BGB setzt voraus, dass die Mutter bedürftig ist, sie ihren Bedarf also nicht durch eigene Einnahmen decken kann. Das Maß des Anspruchs der Mutter richtet sich nach deren Lebensstellung, wie die Verweisung in § 1615l Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt, also einschließlich § 1610 BGB ergibt. Eine Teilhabe der Mutter an der Lebensstellung des Vaters ist nicht vorgesehen.
FamRZ 2000, 637 NJW 2000, 669 OLGReport-Koblenz 2000, 144 [...]
Das FGG-Verfahren unterscheidet nicht zwischen Antragsrücknahme und Erledigungserklärung. Aus diesem Grund kann die Feststellung des Gerichts, die Hauptsache sei erledigt nicht mit dem Ziel angefochten werden, der Antrag des Gegners solle zurückgewiesen werden.
EzFamR aktuell 2000, 13 FuR 2000, 300 OLGR-München 2000, 86 [...]