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Erklärt ein Unterhaltsschuldner in einem anwaltlichen Schriftsatz, er verpflichte sich zu höheren Kindesunterhaltszahlungen, so liegt in dieser Zusage eine Selbstmahnung des Schuldners. Mit der Selbstmahnung gerät der Schuldner in Verzug, denn der Ausspruch einer Mahnung des Berechtigten ist entbehrlich, wenn der Verpflichtete sich ausdrücklich zu seiner Unterhaltsschuld bekennt. Zahlt der Unterhaltsschuldner dann entgegen seiner Zusage nur einen niedrigeren Unterhalt, kann in der Zahlungsreduzierung kein Widerruf der Selbstmahnung gesehen werden. Der Unterhaltsschuldner müsste vielmehr klar und unmissverständlich eine Herabsetzung des anerkannten Betrages verlangen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Solange er dies nicht tut, besteht der Verzug fort. Allenfalls kann in der jahrelangen Nichtgeltendmachung des erhöhten Betrages nach einseitiger Reduzierung ein Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf den höheren Unterhalt gesehen werden.
FamRZ 2000, 443 FuR 2000, 342 NJW-RR 2000, 73 OLGReport-Köln 2000, 90 [...]
Im Scheidungsverbund ist trotz einer vorangegangenen bestandskräftigen Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB (a.F.) eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB zu treffen. Der Gesetzgeber ermöglichte mit der in Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG getroffenen Übergangsregelung die Fortführung eines nach § 623 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. von Amts wegen eingeleiteten Scheidungsfolgeverfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern - entsprechend dem nunmehr nach § 1671 BGB, § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO geltenden Antragsprinzip - einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Mit dieser rein verfahrensrechtlichen Übergangsregelung sollte nur den Änderungen des materiellen Rechts, nämlich dem Übergang vom Amts- zum Antragsprinzip Rechnung getragen werden; Hinweise auf eine Verschärfung des materiell-rechtlichen Beurteilungsmaßstabs für die im Scheidungsverbund zu treffende Sorgerechtsregelung durch eine Anwendung des § 1696 BGB, anstatt des § 1671 BGB, können den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden.
FamRZ 2000, 508 NJW-RR 2000, 452 OLGReport-Karlsruhe 2000 50 [...]