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»Eine Entscheidung gemäß § 1672 BGB (a.F.) hat auch nach dem 01.07.1998 keine über die Scheidung hinausreichende Bestandskraft. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Neuregelung, deren Zweck es war, die Elternautonomie zu kräftigen. Dem würde es widersprechen, wenn in einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenem Scheidungsverfahren einem Elternteil, der an der gemeinsamen elterlichen Sorge festhalten will, die Wirkungen des neuen Rechts wegen einer Norm vorenthalten würden, deren Zweck es nicht war, die Verhältnisse nach der Scheidung zu regeln. Daher ist der (aufgehobenen) Norm des § 1672 BGB (a.F.) eine bis dahin nicht gehabte Schwellenwirkung nicht beizulegen.«
DAVorm 2000, 265 FamRZ 2000, 506 NJW-RR 2000, 1 OLGReport-Zweibrücken 1999, 468 [...]
»1. Nahe Angehörige im Sinne des § 69g Abs. 1 FGG sind auch befugt, gegen die vom Vormundschaftsgericht getroffene Auswahl eines Ergänzungsbetreuers Beschwerde einzulegen. 2. Bei der Auswahl eines weiteren Betreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB gilt § 1897 BGB. Zu berücksichtigen sind zunächst Vorschläge des Betreuten. Fehlen solche und schlägt statt dessen der Betreuer eine Person vor, ist nach § 1897 Abs. 5 BGB neben der Gefahr von Interessenkollisionen auf etwaige persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen, wobei geeigneten ehrenamtlichen Betreuern der Vorrang vor Berufsbetreuern gebührt, § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB.«
FGPrax 1999, 182 OLGReport-Zweibrücken 2000, 145 Rpfleger 1999, 534 [...]