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1. Voraussetzung für ein erfolgversprechendes Zwangsgeldverfahren ist ein schuldhafter Verstoß gegen eine gerichtliche Verfügung (hier: Regelung des Umgangsrechts durch Beschluss einschließlich Androhung eines Zwangsgeldes). 2. Da es Zweck des Zwangsgeldes ist, den Willen des durch eine gerichtliche Verfügung verpflichteten Verfahrensbeteiligten zu beugen und dadurch die künftige Befolgung der gerichtlichen Verfügung zu erzwingen, kann Maßstab für die Durchsetzung eines Zwangsgeldantrags ausschließlich die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung sein. 3. Aussichtsreich ist ein Zwangsgeldantrag demnach nur dann, wenn der Antragsteller einen schuldhaften Verstoß des Antragsgegners gegen die im Ausgangsverfahren ergangene gerichtliche Verfügung hinsichtlich Zeit, Ort und sonstiger den Kernbereich betreffende Umstände des Geschehensablaufs so genau darlegt, dass dieser Sachvortrag einerseits einem etwaigen qualifizierten Bestreiten der gegnerischen Verfahrensbeteiligten und andererseits für diesen Fall einer gezielten Beweiserhebung zugänglich ist.
FamRZ 2000, 489 OLGR-Bamberg 2000, 79 OLGReport-Bamberg 2000, 79 [...]
1. Ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Anwartschaft der Bayerischen Versorgungskasse, der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden, auszugleichen und haben die Parteien zudem eine Vereinbarung getroffen, wonach der Versorgungsausgleich nur für eine bestimmte Zeitdauer der Ehe durchgeführt werden soll, dann ist eine rein zeitanteilige Kürzung der Versorgungsanwartschaften unbillig, wenn in der ausgeschlossenen Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben worden sind. 2. Der Kürzung müssen vielmehr die tatsächlich auf die unterschiedlichen Zeiträume entfallenden Anwartschaften zugrundegelegt werden.
FamRZ 2000, 292 OLGR-Bamberg 2000, 123 OLGReport-Bamberg 2000, 123 [...]
1. Das Recht, den Umgang eines Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen, steht als Ausfluss der Personensorge allein dem sorgeberechtigten Elternteil zu (hier: der allein sorgeberechtigten Mutter). 2. Strebt der Vater des Kindes, der mit der Kindesmutter weder verheiratet ist noch war, die Einschränkung des Umgangsrechts gegenüber einer dritten Person an, so handelt es sich um die Anregung von Maßnahmen nach § 1666 BGB. 3. Lehnt das Gericht entsprechende Maßnahmen ab, so steht dem Antragsteller hiergegen kein Beschwerderecht zu, weder nach § 57 Abs. 1 Nr. 8, 9 FGG noch nach § 20 Abs. 1 FGG.
FamRZ 2000, 492 OLGR-Bamberg 2000, 98 OLGReport-Bamberg 2000, 98 [...]