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Trifft ein Elternteil eine wirksame Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs.2 S. 1 BGB, entfällt die Verpflichtung zum Barunterhalt. Das Kind hat in diesem Fall die Möglichkeit die Unterhaltsbestimmung des Elternteils gemäß § 1612 Abs.2 S. 1 BGB durch das Familiengericht ändern zu lassen. Auch nachdem das Familiengericht für die Abänderung der Unterhaltsbestimmung zuständig geworden ist, ist dieses Verfahren weiterhin ein Verfahren nach dem FGG geblieben, für das der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2a RPflG funktionell zuständig ist. Zwar soll der Familienrichter das Geschäft des Rechtspflegers an sich ziehen, wenn es mit einem von ihm zu bearbeitenden Geschäft in so engem Zusammenhang steht, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre (§ 6 RPflG). Dieser Fall liegt jedoch nicht vor, wenn es ausschließlich um die Verbindlichkeit der elterlichen Unterhaltsbestimmung geht, die Höhe des bei Unwirksamkeit derselben zu zahlenden Unterhalts aber unstreitig ist; dann liegt der gesamte Streit im Bereich des dem Rechtspfleger zugewiesenen Verfahren nach dem FGG.
FamRZ 2000, 246 NJW-RR 2000, 599 OLGReport-Hamburg 1999, 294 [...]