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1. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt insbesondere in seiner Verknüpfung mit dem Verweis auf § 88 BSHG auf den Einfluss ab, den eine eventuelle Verwertung von Vermögensgegenständen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesspartei entfalten würde, damit vor allem darauf, inwieweit das Vermögen benötigt wird, um die zukünftige Lebensführung wirtschaftlich abzusichern. 2. Zum anderen stellt der Begriff der Zumutbarkeit auf den Zweck des Rechtsinstituts der Prozesskostenhilfe und damit auf die Frage ab, ob die Verwertung von Vermögen der armen Partei einen Rechtsschutz eröffnet, der dem Rechtsschutz einer bemittelten Partei wenigstens im großen und ganzen entspricht. In wirtschaftlicher Hinsicht spiegelt sich dies in der Frage danach wider, ob sich der Vermögensgegenstand innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu einem angemessenen Preis verwerten lässt. 3. Lässt sich die Verwertung eines Vermögensgegenstandes (hier: eines im Ausland gelegenen Grundstücks) von vornherein nur in einem nicht mehr überschaubaren, möglicherweise mehrjährigen Zeitraum verwirklichen, dann kann der armen Partei Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, da ansonsten die Rechtsverfolgung möglicherweise um Jahre verschoben werden müsste, so dass dieser Rechtsschutz nicht mehr im großen und ganzen dem Rechtsschutz einer bemittelten Partei gliche. 4. Die genannten Grundsätze gelten um so mehr, wenn der Prozessgegner Miteigentümer des zu verwertenden Grundstücks ist, so dass zu erwarten steht, dass die Verwertung von seiten des Prozessgegners möglichst verzögert werden wird.

OLG Frankfurt/Main (24 W 21/99) | Datum: 03.05.1999

FamRZ 1999, 1671 OLGReport-Frankfurt 1999, 207 [...]

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