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Wenn die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner in ihrem eigenen Hausanwesen lebende Partnerin dem anderen Partner formlos zusagt, dieser könne im Falle ihres Vorversterbens im Hausanwesen wohnen bleiben, solange er lebe, so handelt es sich rechtlich um eine Leihe gemäß § 598 BGB. Denn in der Vereinbarung des Wohnrechts ist ein Vertrag mit dem Inhalt der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebzeiten zu sehen. Ein derartiger Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Die Vorschrift des § 571 BGB findet auf das unentgeltliche Überlassungsrecht keine Anwendung.
MDR 1999, 1271 NJW-RR 2000, 152 NZM 2000, 111 OLGReport-Köln 1999, 272 [...]
1. Die Kosten der Erstausstattung eines Säuglings sind erstattungspflichtiger Sonderbedarf, da der nach der Regelunterhaltsverordnung zu zahlende Regelunterhalt den tatsächlich anfallenden Bedarf nicht abdeckt, so dass ein besonderer Bedarf tatsächlich begeht und anzuerkennen ist. Soweit der (unzureichend) erhöhte Regelsatz die entstandenen außergewöhnlichem Kosten im Lauf der ersten sechs Lebensjahre aufzufangen sucht, wird dies der Interessenlage von Kind und Mutter nicht ausreichend gerecht. 2. Dass der Bedarf nicht überraschend anfällt, spielt hier keine Rolle, da mangels Unterhaltsanspruch des noch ungeborenen Kindes ein Ansparen im voraus nicht möglich ist.
FamRZ 1999, 1685 FuR 1999, 477 NJW-RR 1999, 1163 OLGReport-Oldenburg 1999, 287 [...]