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08Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens nach § 1618 S. 4 BGB durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen Ehegatten durch das Familiengericht ist mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar. Im Ersetzungsverfahren sind beide Elternteile und das Kind anzuhören. Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens ist nach § 1618 S. 4 BGB nur zulässig, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
a.A. OLG Celle, 15. Senat, FamRZ 1999, 1374 FamRZ 1999, 1377 [...]