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Soll die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Erteilung des neuen Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils ersetzt werden, so ist sowohl der nicht sorgeberechtigte Elternteil wie auch das Kind selbst persönlich anzuhören. 2. Dies folgt sowohl aus der Tatsache, dass die Namensbestimmung zur elterlichen Sorge nach § 1626 BGB gehört, wie auch daraus, dass die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung einen gravierenden Eingriff in das Elternrecht und in die Beziehung zwischen Elternteil und Kind darstellt. 3. Die Ersetzung der Einwilligung kann nur erfolgen, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Es reicht nicht aus, dass die Ersetzung lediglich dem Wohl des Kindes dient. Daher ist die psychosoziale Situation des Kindes in der neuem Familie und die Beziehung der Beteiligten zueinander und zu dem Kind und ihre Bedeutung für das Kind genau zu ermitteln sowie die Entscheidung unter Beachtung des Elternrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu begründen.
EzFamR aktuell 1999, 239 FamRZ 1999, 1379 Rpfleger 1999, 391 [...]