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1. Regelmäßig wird dem Beteiligten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit versagt, sich zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages auf das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung zu berufen. 2. Das kann jedoch im Betreuungsverfahren angesichts der Rechtssuchenden, die in aller Regel gewichtigen persönlichen, vor allem gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind und daher in besonderer Weise der Hilfe bedürfen, nicht gelten, unabhängig davon, ob - wie in § 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG - ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist oder - wie zum Beispiel bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen - nicht. 3. Erkennt daher ein Betroffener im Betreuungsverfahren nicht, daß die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch § 29 FGG besonderen Formerfordernissen unterworfen ist, ist davon auszugehen, daß ihm dies nicht vorgeworfen werden kann.
vgl. BayObLG, 13.12.1990, Breg 2 Z 142/90, WuM 1991, 221 BtPrax 1999, 152 [...]
»Der Tod des 'anderen Elternteils' steht der Einbenennung nach § 1618 BGB n.F. nicht entgegen. Jedoch ist dann zur Wirksamkeit der Namensänderung gemäß § 1618 S. 4 BGB n.F. die Ersetzung der Einwilligung des Verstorbenen durch das Familiengericht erforderlich.«
FamRZ 1999, 1372 NJWE-FER 1999, 148 OLGReport-Zweibrücken 1999, 302 [...]