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»1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Amtspflegschaft gegenüber der Einzelpflegschaft gilt auch im Verhältnis zu Einzelpersonen, die Pflegschaften im Rahmen ihrer Berufsausübung führen. 2. Ein Rechtsanwalt ist regelmäßig als Ergänzungspfleger zur Vertretung im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren geeignet.«
FGPrax 1999, 103 NJWE-FER 1999, 211 Rpfleger 1999, 274 [...]