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Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO, die Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben, sind dann unzulässig, wenn hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO erwirkt werden kann. Die Vorschriften über einstweilige Anordnungen stellen eine das selbständige Verfahren der einstweiligen Verfügung ausschließende Sonderregelung dar, da sie aufgrund ihrer Verknüpfung mit dem Verfahren der Hauptsache gegenüber dem Verfahren der einstweiligen Verfügung einen einfacheren und billigeren Weg darstellen. Der Vorrang der einstweiligen Anordnung gilt auch dann, wenn das Unterhaltsverfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig ist, aber anhängig gemacht werden kann. Anders ist es nur, wenn Gründe dargelegt werden, warum das Unterhaltsverfahren in der Hauptsache nicht anhängig gemacht oder für ein solches Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.
vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 106 FamRZ 2000, 362 [...]
1. Wenn ein Ehepartner die gemeinsamen Ersparnisse der Parteien aus jahrelanger Ehe aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe im Ofen verbrennt, dann erfüllt dieses Verhalten sowohl den Tatbestand der Verschwendungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB als auch den Tatbestand der Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB. 2. Der Begriff der Verschwendungen hängt nicht davon ab, aus welchen Motiven die fraglichen Vermögenswerte verausgabt wurden. Entscheidend ist allein, ob die Ausgabe objektiv unnütz und übermäßig ist und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Handelnden in keinem Verhältnis steht. 3. Wut und Enttäuschung sind keine entschuldigenden Beweggründe sondern im Gegenteil klare Indikatoren für das Bestehen einer Benachteiligungsabsicht, da die Vernichtung des Geldes unmittelbar den anderen Ehepartner treffen soll, um dadurch die eigene Wut und Enttäuschung abzukühlen.
Forum Familien- und Erbrecht 1999, 189 FamRZ 2000, 228 [...]