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1. Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht. 2. Wird die Vaterschaftsfeststellungsklage mit dem Antrag auf Verurteilung zum Regelunterhalt verbunden, so ist für die Streitwertbemessung nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. 3. Nach Paragraph 17 Abs. 1 Satz 2 GKG ist für die Klage auf Leistung des Regelunterhalts der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen anzusetzen. Da sich der Antrag bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres des klagenden Kindes erstreckt, ist es gerechtfertigt, den für die Altersendstufe geltenden höchsten Regelbedarfssatz zugrunde zu legen, unabhängig davon, wie alt das Kind derzeit tatsächlich ist. 4. Ein Abzug des hälftigen Kindergeldes erfolgt für die Streitwertbemessung nicht, da das Kindergeld erst im späteren Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.
EzFamR aktuell 1998, 217 FamRZ 1999, 607 FuR 1998, 330 JurBüro 1998, 418 [...]
»Da die zur Überprüfung der fortbestehenden Bedürftigkeit gesetzte Frist zur Vorlage einer Erklärung weder als Notfrist ausgestaltet ist noch mit gesetzlichen Sanktionen bewehrt wird und gemäß § 571 ZPO noch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden können, muß der Betroffene auf die Rechtsfolgen, die allein an die Fristversäumung anknüpfen wollen und sich nicht allein aus dem Gesetz ergeben, eindeutig und unmißverständlich hingewiesen werden. Der Senat neigt dazu, der ganz herrschen Meinung in der Literatur und Rechtsprechung zu folgen, wonach eine erst im Beschwerdeverfahren nachgereichte Erklärung über die Vermögensverhältnisse regelmäßig zu berücksichtigen ist, ohne dass der Hilfsbedürftige im Falle der Verspätung darlegen muß, dass die Verspätung weder auf Absicht noch auf grober Nachlässigkeit beruhe; diese Frage wurde jedoch vorliegend nicht abschließend entschieden.«
EzFamR aktuell 1998, 398 FuR 1999, 38 JurBüro 1999, 198 [...]
1. Klagt ein minderjähriges Kind Unterhalt ein, so kommt es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur auf seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, nicht auf diejenigen des gesetzlichen Vertreters. 2. Zum einzusetzenden Vermögen der armen Partei im Sinne des § 115 ZPO gehört auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß. 3. Gegenüber einem minderjährigen Kind ist nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil sondern auch der betreuende Elternteil dann prozeßkostenvorschußpflichtig, wenn ein Prozeßkostenvorschuß vom barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht zu erwarten ist. 4. Auch eine Partei, der für ihren eigenen Rechtsstreit Prozeßkostenhilfe mit Raten (hier: 60 DM) zu bewilligen wäre, ist prozeßkostenvorschußpflichtig, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe der möglichen Prozeßkostenhilferaten.
EzFamR aktuell 1998, 219 FamRZ 1998, 1302 JurBüro 1999, 200 [...]
1. Unregelmäßig im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB ist der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt werden kann. 2. Steht ein volljähriges Kind unter Betreuung, dann ist die für den Betreuer festgesetzte Vergütung (hier: 3587,50 DM) Sonderbedarf. 3. Dass mit der Bestellung eines Berufsbetreuers dem Grunde nach der künftige Anfall von Betreuungskosten zu erwarten war, spielt wenigstens dann keine Rolle, wenn wegen des noch unklaren tatsächlichen Umfangs der notwendigen Betreuungstätigkeiten die Höhe der zu erwartenden Kosten nicht auch nur annähernd zutreffend eingeschätzt werden kann.
FamRZ 1999, 1684 JurBüro 1999, 374 MDR 1999, 616 OLGR-Nürnberg 1999, 153 [...]