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1. Siedeln Eheleute, von denen einer deutscher Volkszugehörigkeit ist, nach ihrer Heirat in Kasachstan nach Deutschland um, dann steht ihnen nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ein zeitlich unbefristetes Recht zur Rechtswahl zu. 2. Nach der Wahl deutschen Rechts steht ihnen die Möglichkeit zu, durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erstmals einen Ehenamen nach § 1355 BGB zu bestimmen, auch wenn bei der Heirat bereits ein Ehename nach sowjetischem beziehungsweise kasachischem Recht bestimmt worden war. 3. Das Recht zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens ist nicht durch die damalige Festlegung auf den Geburtsnamen des Mannes als Ehenamen verbraucht, denn eine beabsichtigte Folge der eingeräumten Möglichkeit zur Rechtswahl ist die Möglichkeit zur nachträglichen Neubestimmung des Ehenamens. Die in dieser Hinsicht nach der Neufassung des Art. 10 EGBGB durch das FamNamRG 1994 verbliebenen Zweifel sind durch die jüngsten familienrechtlichen Reformgesetze beseitigt worden, indem die im Rahmen des Eheschließungsrechtsgesetzes vorgesehene Ergänzung des § 1355 BGB als entbehrlich und der Wegfall der Befristung in § 1355 Abs. 3 BGB und die Aufhebung des § 13a Ehegesetz als ausreichend angesehen worden sind. Dieser bewußten gesetzgeberischen Entscheidung ist die Folgerung zu entnehmen, dass mit der Eröffnung der kollisionsrechtlichen Rechtswahl das Recht zur Neubestimmung des Ehenamens einhergeht.

OLG Stuttgart (8 W 515/97) | Datum: 10.12.1998

FGPrax 1999, 57 FamRZ 1999, 1425 OLGReport-Stuttgart 1999, 109 [...]

1. Auch im Rahmen der neuen Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben die Eltern die mit der Trennung und Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung soweit wie möglich zu mildern und vernünftige, den Kindesinteressen entsprechende Lösungen für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihnen zu entwickeln, und müssen bemüht sein, das Kind nicht mit ihren eigenen Konflikten zu belasten. 2. Können sich Eltern über den Fortbestand der gemeinsamen Sorge nach der Trennung nicht einigen, so spricht bereits dieser Umstand, wenn auch nicht abschließend, indiziell gegen ein weiteres gemeinsames Sorgerecht. Diesem Indiz kommt nur dann keine Bedeutung zu, wenn die fehlende Einigung der Eltern auf einer nicht verständlichen Verweigerungshaltung eines Elternteils beruht und schädliche Auswirkungen durch diese Verweigerungshaltung auf das Kind ausgeschlossen werden können. 3. Unverzichtbare Voraussetzung für die weitere gemeinsame elterliche Sorge ist die Kooperationsfähigkeit und/oder Kooperationswilligkeit der Eltern. Dabei kann Maßstab nicht sein, dass sich die Eltern über eine Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind wiederholt nicht einigen konnten, sondern allein die Auswirkungen der mangelnden Einigungsfähigkeit auf das Kind. Es ist nicht ausschlaggebend, dass wichtige, nicht unter § 1687 BGB fallende Entscheidungen in absehbarer Zeit nicht anstehen. 4. Sind die Beziehungen der Eltern durch Feindseligkeiten geprägt, was sich auch schon durch Handgreiflichkeiten vor dem (hier 6-jährigen) Kind anläßlich eines Umgangsrechts gezeigt hat, dann entspricht die Alleinsorge dem Kindeswohl am besten.

OLG Stuttgart (18 UF 389/98) | Datum: 01.12.1998

FamRZ 1999, 1596 OLGReport-Stuttgart 1999, 283 [...]

1. Eheleute kasachischer Staatsangehörigkeit, von denen einer zudem deutscher Volkszugehörigkeit ist, können nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Namensrecht wählen, zu dem auch die in § 94 BVFG enthaltenen namensrechtlichen Regelungen zu rechnen sind. 2. In analoger Anwendung des § 94 BVFG wird die Möglichkeit eröffnet, die deutschsprachige Form ihres bei Eheschließung gewählten Ehenamens anzunehmen und zwar, trotz der ausländischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau, durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (hier: Schmidt statt Smid). 3. Nur dieses Ergebnis trägt am ehesten dem mit der Neufassung des § 94 BVFG durch Art.1 Nr. 32 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgen angestrebten Ziel Rechnung, unter anderem durch eine vereinfachte Beseitigung der Namensauffälligkeiten den Vertriebenen und Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen, die Deutsche im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG sind, die Eingliederung in die Bundesrepublik zu erleichtern. 4. Wollte man der Auffassung folgen, dass die erforderliche gemeinsame Erklärung der Eheleute dann nicht abgegeben werden kann, wenn einer der Ehepartner nicht die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG hat, so hätte dies zur Folge, dass ein mit einem ausländischen Partner verheirateter Spätaussiedler seinen Namen nicht dem neuen Lebensraum angleichen könnte. Dies kann aber im Hinblick auf die angestrebte Integration eines solchen Aussiedlers und seiner Familie nicht gewollt sein.

OLG Stuttgart (8 W 363/98) | Datum: 01.12.1998

FGPrax 1999, 54 FamRZ 1999, 1424 OLGReport-Stuttgart 1999, 111 [...]

1. Enthält das in einem Unterhaltsrechtsstreit anzuwendende Recht (hier: serbisches Recht) keine dem § 1629 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung, dann begegnet es keinen Bedenken, wenn die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder selbst klagen, auch wenn die Eheleute noch getrennt leben. Einer Anwendung des § 1629 Abs. 3 BGB auch auf Auslandsfälle bedarf es nicht, wenn das in § 1629 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende Bedürfnisse hier vom serbischen Gesetzgeber in Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen (EFG) durch Übertragung der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge bei faktischer Trennung auf den betreuenden Elternteil geregelt ist. 2. Gemäß Art. 298, 311 EFG schuldet der Vater Barunterhalt, wenn die Mutter ihren eigenen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung der Kinder erbringt. 3. Für die Bestimmung des Bedarfs der Kinder sind nach Art. 310 Abs. 1 EFG die Bedürfnisse des Berechtigten, sein Vermögen, seine Arbeitsfähigkeit samt Beschäftigungsmöglichkeit, sein Gesundheitszustand sowie die sonstigen maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. 4. Dies erfordert sowohl für den Ehegatten- wie auch für den Kindesunterhalt eine konkrete Überprüfung der Lebensverhältnisse in Serbien. Als Anhaltspunkt für die Höhe der Lebenshaltungskosten bietet sich die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzminister zum Existenzminimum nach § 1 Abs. 3 EStG an. Danach wird der Unterhaltsbedarf in Ländern, in denen das Durchschnittseinkommen oder das Sozialprodukt der Einwohner bis zu einem Fünftel des inländischen ermäßigt ist, mit einem Drittel des inländischen Bedarfs angesetzt. Zu diesen Ländern zählt auch Serbien. 5. Der Anspruch des Ehegatten auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens ergibt sich aus Art. 30, 287 EFG. Danach hat ein Ehegatte, der keine eigenen ausreichenden Mittel zum Leben hat, arbeitsunfähig ist oder eine Beschäftigung nicht aufnehmen kann, das Recht, vom anderen Ehegatten entsprechend dessen

OLG Stuttgart (17 UF 351/97) | Datum: 31.03.1998

FamRZ 1999, 887 [...]

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