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Der Unterhaltsgläubiger ist grundsätzlich zum Nachweis seines Bedarfs darlegungs- und beweisbelastet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bei minderjährigen Kindern bis 30.6.1998 der sog. Regelunterhalt bzw. ab 1.7.1998 sog. Regelbetrag gemäß § 1612a Abs. 1 BGB als Mindestbedarf verlangt wird bzw. bei volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand nach den einschlägigen Unterhaltsleitlinien feste Bedarfssätze festgelegt werden. In diesen Fällen ist die Unterhaltshöhe bereits bestimmt, so daß es nur noch um die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen geht, falls er darlegt er könne Unterhalt nicht in dieser Höhe zahlen. Begehrt das minderjährige Kind für die Zeit der Minderjährigkeit einen über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt, ist es darlegungs- und beweisbelastet, daß sein Bedarf über der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle liegt. Eine Ausnahme besteht seit 1.7.1998 nur für das vereinfachte Verfahren, in dem ohne Begründung ein Bedarf bis 150 % des Regelbetrages verlangt werden kann (§ 645 Abs. 1 ZPO). Aus § 645 Abs. 1 ZPO kann aber kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, daß auch in streitigen Unterhaltsverfahren der Unterhaltsberechtigte für einen über dem Regelbetrag liegenden Bedarf nicht mehr darlegungs- und beweisbelastet ist. Zahlt der Verpflichtete aber aufgrund einer außergerichtlichen Einigung oder freiwillig einen über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt und behauptet er, dazu nicht mehr in der Lage zu sein, gelten die Grundsätze über die Änderung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage, so daß er hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist.

OLG München (12 UF 1241/98) | Datum: 27.11.1998

EzFamR aktuell 1999, 51 FamRZ 1999, 884 FuR 1999, 344 [...]

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