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Ein Unterhaltsverpflichteter ist an ein in der mündlichen Verhandlung abgegebenes Anerkenntnis gebunden, auch wenn kein Anerkenntnisurteil ergeht. Es kommt nicht darauf an, ob das Anerkenntnis mit der materiellen Rechtslage im Einklang steht. Ist nach dem Anerkenntnis über eine bestimmte Kindesunterhaltshöhe eine Änderung der Kindergeldes eingetreten und wird das Anerkenntnis nach der Kindergeldänderung wiederholt, kann das Kindergeld nicht in höherem Umfang als nach dem Anerkenntnis mit dem Kindesunterhalt verrechnet werden. Veränderungen der Einkommensverhältnisse in der Trennungszeit prägen grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse, da die Ehe in der Trennungszeit noch fortbesteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen. Nimmt derjenige Ehegatte, der bisher die ehegemeinsamen Kinder betreut hat, kurz nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit auf, so weicht dies nicht erheblich von der normalen Weiterentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse, wie sie sich ohne Trennung der Parteien in Anbetracht des Alters der Kinder entwickelt hätten, ab. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch die hinzutretenden Einkünfte mitgeprägt. Daraus folgt, daß derjenige, der sich unter diesen Umständen bei Arbeitsaufnahme des Betreuenden in der Trennungszeit auf eine vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung beruft, dafür darlegungs- und beweisbelastet ist.

OLG Köln (14 UF 196/97) | Datum: 15.01.1998

FamRZ 1999, 235 FuR 1998, 355 NJW-RR 1998, 723 OLGReport-Köln 1998, 299 [...]

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