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1. Treffen Eltern anläßlich von Trennung oder Scheidung eine Vereinbarung, wonach ein Elternteil den anderen von Unterhaltsansprüchen des Kindes freistellt, dann liegt ein Verstoß gegen § 1614 Abs. 1 BGB, nach der für die Zukunft nicht auf Kindesunterhalt verzichtet werden kann, nicht vor, denn der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt unberührt. 2. Die Freistellungsvereinbarung kann auch nicht einem Unterhaltsvertrag gleichgestellt werden, so daß damit auch die Unterhaltsverträgen stillschweigend innewohnende weitgehende Abänderungsmöglichkeit entfällt. 3. Haben die Eltern die Geschäftsgrundlage ihrer Vereinbarung nicht ausdrücklich geregelt, dann kann eine Abänderung der Freistellungsabrede nach den Geboten von Treu und Glauben nur bei ganz unerwarteten und außergewöhnlichen Entwicklungen in Betracht kommen. 4. Daß der Verpflichtete aus der Freistellung als 24-jähriger junger Mann noch einmal heiratet und weitere Kinder hat, kann nicht als eine außergewöhnliche, sondern muß vielmehr als eine bei Vertragsabschluß absehbare Entwicklung betrachtet werden. 5. Einigen sich die Eltern im gleichen Vertrag, der auch die Freistellungsvereinbarung enthält, auf den Aufenthaltsort des Kindes und die beabsichtigte Sorgerechtsregelung, dann liegt ein möglicher Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB, wegen einer anstößigen Koppelung der beiden Vereinbarungen nur dann vor, wenn sich die Berechtigte aus der Freistellungsvereinbarung bewußt über das Wohl des Kindes hinweg gesetzt hat (hier: verneint). 6. Enthält der Vertrag zudem noch Regelungen über den Ehegattenunterhalt und die Vererbung von Grundbesitz auf das Kind, die teilweise (Trennungsunterhalt und Erbregelung) wegen eines gesetzlichen Verbots unwirksam sind, dann hängt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen, darunter auch die der Freistellungsvereinbarung, davon ab, ob die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtigen Teile geschlossen hätten. Es ist insoweit zu fragen, wie sich die

OLG Hamm (6 UF 356/97) | Datum: 07.01.1998

FamRZ 1999, 163 [...]

1. Anders als nach dem bis zum 30.6. 1998 geltenden Sorgerecht, unter dessen Geltung häufig für die Trennungszeit Regelungen beantragt wurden, obwohl in der Frage, wer das Kind zu betreuen und zu versorgen habe, kein oder kein erheblicher Streit zwischen den Eltern bestand, und das zwingend die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverbund vorsah, ist nunmehr nach der neuen Regelung durch das Kindschaftsreformgesetz eine Regelung der elterlichen Sorge zeitlich unbeschränkte mit der Folge, daß sie nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert werden kann. Somit kommt in Zukunft der im isolierten Sorgerechtsverfahren getroffenen Regelungen in ihrer Auswirkungen eine sehr viel größere Bedeutung zu als bisher, so daß im Regelfall für Verfahren, die einen Antrag nach § 1671 BGB betreffen, die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein wird. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Eltern die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein beantragen. 3. Werden die Anträge der Parteien in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Trennung gestellt, so hat das Familiengericht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elternrecht zunächst zu prüfen, ob nicht eine Übertragung lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, gegebenenfalls zunächst im Wege der vorläufigen Anordnung, verbunden mit einer Aussetzung des Verfahrens nach § 52 Abs. 2 FGG ausreicht, um eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu treffen. Auf diese Weise wird die Möglichkeit offen gehalten, im zeitlichen Abstand zu der Trennung und den damit verbundenen Auseinandersetzungen und Spannungen eine einvernehmlichen Regelung der Eltern zu erreichen, die häufig dem Kindeswohl besser gerecht wird als eine gerichtliche Entscheidung.

OLG Hamm (2 WF 415/98) | Datum: 17.11.1998

DRsp I(167)446d FamRZ 1999, 293 FamRZ 1999, 393 [...]

1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahrens, in dem auch über die Sorge für die beiden Kinder der Parteien zu entscheiden ist, südafrikanische Staatsangehörige und besitzt ein Elternteil zudem die deutsche Staatsangehörigkeit, dann ist über das Sorgerecht im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des einen Elternteils unter Anwendung des deutschen Rechts zu entscheiden, Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. 2. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil nach der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung des § 1671 Abs. 1 BGB beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist dem Antrag stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 3. Die Neufassung des § 1671 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die das Sorgerecht betreffende Folgesache bereits vor dem 1.7.1998 anhängig war, soweit die Eltern die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG begehren (hier: Beschwerdeanträge beider Parteien auf Übertragung des Sorgerecht jeweils auf sich selbst). 4. Besteht zwischen Geschwistern (hier: vier und sechs Jahre alt) eine enge Bindung, dann kommt eine Trennung der Kinder nicht in Frage. Für die Kinder haben sich bereits durch die Trennung der Eltern erhebliche psychische Belastungen ergeben. Weitere durch eine Trennung der Geschwister bedingte Belastungen wären dem Wohl der Kinder abträglich. 5. Leben Eltern weit auseinander (hier: ein Elternteil in Deutschland, der andere in Wales), gehen zudem ihre Auffassungen über die zukünftige Gestaltung des Lebens der Kinder so stark auseinander, daß mit einvernehmlichen und dem Interesse der Kinder dienenden Entscheidungen nicht gerechnet werden kann, und

OLG Hamm (6 UF 693/97) | Datum: 02.09.1998

Anmerkung G. Hohloch JuS 1999, 710 DRsp I(167)445b-c FamRZ 1999, 320 JuS 1999, 710 NJW-RR 1999, 372 OLGReport-Hamm 1999, 37 [...]

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