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1. Hat einer der Ehegatten vor dem Beitritt der neuen Bundesländer über mehr als zwanzig Jahre hinweg für das frühere Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet, und führt dies dazu, daß die dort bezogene Entlohnung heute der Rentenrechnung nicht in voller Höhe zugrunde gelegt wird, so begründet dies keine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c BGB, wenn deshalb der andere Ehegatte bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig wird (hier: in Höhe von 198,82 DM). 2. Da das Gesetz in § 1587 BGB nur den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften vorsieht, kann sich aus der Tatsache, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor der Ehe die höheren Rentenanwartschaften erworben hat, keine grobe Unbilligkeit ergeben, es sei denn, er verfüge bereits über eine eigene, nicht ausgleichungspflichtige Versorgung, während der Ausgleichspflichtige auf seine Anrechte dringend angewiesen ist (hier verneint).
FamRZ 1998, 1375 NJW-RR 1998, 1619 OLGReport-Dresden 1998, 319 [...]
1. Dem Familiengericht obliegt es, zur Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen, § 12 FGG. 2. Die Verpflichtung des Gerichts soll nach dem Grundgedanken der §§ 11 Abs. 2 VAHRG, 53b Abs. 2 FGG erleichtert werden. Die dort aufgeführten Stellen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die zu erteilenden Auskünfte sind teils Zeugenaussagen, teils Sachverständigengutachten. 3. Die Aufzählung der Verpflichteten in den genannten Vorschriften ist unvollständig. Die Formulierung des Gesetzes, dass neben den im einzelnen genannten auch 'sonstige Stellen' zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, ist der Auslegung zugänglich. Danach sind alle diejenigen, die tatsächlich zur Erteilung der benötigten Auskünfte in der Lage und befugt sind, zu einer gegebenenfalls auch durch Zwangsmittel nach § 33 FGG erzwingbaren Auskunftserteilung verpflichtet (hier: eine Verwaltungs-GmbH, die die Archivverwaltung für die ehemalige Fluggesellschaft der DDR, die Interflug, übernommen hat, ohne deren Rechtsnachfolger zu werden). 4. Dem Auskunftsverpflichteten ist es verwehrt, die Erteilung der Auskunft von der Zusage des Gerichts, die Kosten der Auskunftserteilung zu erstatten, abhängig zu machen. 5. Ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG kann auch gegen eine juristische Person des Zivilrechts verhängt werden. Insofern ist es anerkannt, dass für die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der §§ 888 ff. ZPO Zwangsgeld in das Vermögen der juristischen Personen angeordnet werden kann. Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, dass dies für den Bereich der Vollstreckung nach § 33 Abs. 1 FGG anders zu beurteilen ist.
FamRZ 2000, 298 OLGR-Dresden 2000, 197 OLGReport-Dresden 2000, 197 [...]