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1. Ein in der Beschwerdeinstanz anhängiges isoliertes Sorgerechtsverfahren ist in entsprechender Anwendung des Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG als in der Hauptsache erledigt anzusehen, allerdings mit der Möglichkeit der Weiterführung nach § 1671 BGB n.F. auf entsprechenden Antrag eines Elternteils. 2. Eine derartige Weiterführung des nach § 1672 BGB a.F. eingeleiteten Sorgeverfahrens kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn am 01.07.1998 daneben schon ein Verbundverfahren alten Rechts mit der Folgesache elterliche Sorge anhängig war. Eine Fortführung des Verfahrens nach § 1672 BGB a.F. in entsprechender Anwendung von Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG und eine Entscheidung des Sorgeverfahrens gemäß § 1671 BGB n.F. durch den Senat würde den vorrangigen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund vor dem Familiengericht zerstören, den Parteien im Hinblick auf die materiellen Änderungen im § 1671 BGB n.F. eine Instanz nehmen und schließlich die Möglichkeit eröffnen, daß der Fortsetzungsantrag von einem Elternteil im Verbundverfahren vor dem Familiengericht, von dem anderen Elternteil dagegen im Verfahren nach § 1672 BGB a.F. vor dem Senat eingebracht wird. 3. Als Folge der Hauptsacheerledigung wird die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts wirkungslos.

OLG Hamm (8 UF 171/98) | Datum: 23.07.1998

Zu der Entscheidung ist in FamRZ 1998, 1609 eine ablehnende Anmerkung veröffentlicht. Dieser Auffassung folgt der 10. Familiensenat des OLG Hamm (Beschluß vom 24.7.1998 - 10 UF 24/97). Der Entscheidung widerspricht [...]

1. Ist die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 rechtskräftig geschieden und gegen die im Rahmen des Scheidungsverbunds getroffene Sorgerechtsregelung Beschwerde eingelegt worden, so richtet sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach dem 1.7.1998 nach dem neuen Recht, da das Kindschaftsreformgesetz für die materiellen Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge keine Übergangsvorschriften erhält. 2. Obwohl § 1671 BGB n.F. voraussetzt, daß die Eltern bisher die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben, ist das Verfahren auch dann als Übertragungsverfahren nach § 1671 BGB n.F. und nicht als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB fortzuführen, wenn bereits vor der Scheidung der Parteien bestandskräftig in einem isolierten Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge entschieden worden war, ohne daß diese Entscheidung ausdrücklich auf den Zeitraum bis zur Scheidung begrenzt worden wäre. 3. Die Bestandskraft der isolierten Sorgerechtsentscheidung ist zu relativieren. Es ist insofern zu beachten, daß Entscheidungen nach § 1672 BGB a.F. immer in der Erwartung einer nachfolgenden endgültigen Sorgerechtsregelung im Verbundverfahren nach § 1671 BGB a.F. getroffen wurden, ihnen insoweit nur ein vorläufiger Charakter zukam. Die Annahme einer immanenten Beschränkung der Bestandskraft liegt nahe. Eine Beurteilung des fortzuführenden Verfahrens als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB ließe diesen Charakter der Sorgerechtsentscheidung aus § 1672 BGB a.F. außer acht. Die im Grunde vorläufige und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung stehende Regelung würde unabhängig von den Vorstellungen und Bestrebungen der Eltern zu einer endgültigen Entscheidung aufgewertet, die zudem nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1696 BGB geändert werden könnte, also nur dann, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Sinn und Zweck der Übergangsregelung

OLG Hamm (8 UF 7/98) | Datum: 31.08.1998

FamRZ 1998, 1315 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) NJW 1999, 68 [...]

1. Nach § 1671 Abs. 2 BGB in der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung kann dem Antrag auf Einräumung der alleinigen elterlichen Sorge, sofern der andere Elternteil nicht zustimmt, nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies erfordert zum einen die Feststellung, daß die alleinige Sorge sich gegenüber der gemeinsamen als die bessere Alternative erweist, und daß darüberhinaus der antragstellende Elternteil zur Ausübung der alleinigen Sorge besser geeignet ist als der andere. 2. Grundsätzlich setzt die gemeinsame elterliche Sorge die Kooperationsfähigkeit und die Kooperationswilligkeit der Eltern voraus. Sie müssen in der Lage sein, sich über Angelegenheiten des Kindes zu verständigen. Dabei stehen partiell unterschiedliche Auffassungen von Erziehung und Betreuung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. 3. Nur dann, wenn über unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Fragen der Kindesbetreuung hinaus auch der zwischen den Eltern zu fordernde Grundkonsens zerstört wäre, wären die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gemeinsamen Sorgen nicht mehr gegeben. Hiervon könnte beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn auch in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, wiederholt keine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden konnte (hier: verneint unter anderem mit den Hinweisen auf das funktionierende Umgangsrecht und die guten Bindungen des Kindes an beide Elternteile).

OLG Oldenburg (14 UF 35/98) | Datum: 10.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 359 FamRZ 1998, 1464 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) FuR 1999, 19 [...]

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