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1. Steht Grundbesitz im hälftigen Eigentum nicht geschiedener Eheleute und stellt er nahezu das ganze Vermögen der Parteien dar, dann ist gegen den Beschluß, in dem auf Antrag eines Ehegatten die Zwangsversteigerung anordnet wird, die Erinnerung nach § 766 ZPO zulässig. 2. Auch wenn mit der Vollstreckungserinnerung grundsätzlich nur diejenigen Einwendungen geltend gemacht werden können, die die von den Vollstreckungsorganen zu prüfenden formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffen, wozu der Einwand der Verfügungsbeschränkungen aus § 1365 BGB nicht gehört, weil er dem materiellen Recht entspringt, ist hier dennoch die Erinnerung nach § 766 ZPO und nicht die Drittwiderspruchsklage des § 771 ZPO zulässig, da das Vollstreckungsgericht beim Antrag nach § 180 ZVG auf Durchführung der Teilungsversteigerung die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1, 2 BGB zu beachten hat, wenn diese unstreitig sind oder eine die Einwilligung ersetzende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vorliegt. Die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB ist insofern wie ein formelles Vollstreckungshindernis zu behandeln. 3. Dabei ist es unerheblich, daß bei Anordnung der Zwangsversteigerung dem Vollstreckungsgericht noch nicht bekannt war, dass es sich bei den betroffenen Grundstücken im wesentlichen um das ganze Vermögen der Parteien handelte, denn es genügt, daß dies im Erinnerungsverfahren unstreitig wird. 4. Bereits der Antrag auf Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft nach § 180 ZVG bedarf unter den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten. Zwar ist der Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung nach § 180 ZVG noch keine Verfügung über das Grundstück. Er ist jedoch die unerlässliche Voraussetzung dafür, daß durch die Teilungsversteigerung später eine Rechtsänderung herbeigeführt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, bereits bei Antragstellung Klarheit darüber

OLG Frankfurt/Main (14 W 76/98) | Datum: 16.09.1998

FamRZ 1999, 524 InVo 1999, 362 NJW-RR 1999, 731 [...]

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