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1. Schon nach der bisherigen Rechtslage war es in der Regel geboten, bei Trennung und Scheidung der Eltern wenigstens den Mindestkontakt, den regelmäßiger Umgang ermöglicht, zum nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht abreißen zu lassen, da ein Abbruch von solchen Kontakten als kindeswohlschädigend beurteilt wurde. Einem hierauf gerichteten Willen des Kindes war, weil auf Selbstschädigung gerichtet, nur unter besonderen Voraussetzungen zu folgen. 2. Die zum 1.7.1998 in Kraft getretene Neuregelung hat den Grundgedanken des Umgangsrechts gestärkt, daß nämlich einem Kind so viel wie möglich an erlebter Elternschaft beider Elternteile zu seinem Wohl erhalten bleiben soll und daß gerade das Umgangsrecht ein geeignetes und wichtiges Mittel zur Durchsetzung dieses Zieles ist. Die Ablehnung von Umgangskontakten wird daher unter der Geltung des neuen Rechts noch kritischer zu hinterfragen sein. 3. Steht nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, daß zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind echte Zuneigung besteht, dann kommt es auf den offensichtlich dem betreuenden Elternteil zuliebe geäußerten gegenteiligen Willen des Kindes nicht mehr an. 4. Es ist nicht als kindeswohlgefährdend zu bewerten, wenn dem Kind einer Deutschen und eines Türken auch die Möglichkeit geboten wird, den türkischen Teil seiner Abstammung umfassend kennenzulernen. In Anbetracht einer ständig steigenden supranationalen Verflechtung von Kultur und Wirtschaft ist die Erweiterung der Kenntnisse über den rein deutschen und mitteleuropäischen Kulturkreis hinaus dem Kindeswohl nicht abträglich.

OLG Bamberg (7 UF 102/98) | Datum: 03.07.1998

MDR 1998, 1167 [...]

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat in aller Regel derjenige die Prozeßkosten zu tragen, der bei Ausbleiben des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. 2. Eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Fortführung ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zwar grundsätzlich unzulässig, doch sind präsente Urkunden sowie das Angebot von Zeugen im Rahmen des billigem Ermessen zu würdigen. 3. Hat der Beklagte Anlaß zur Erhebung einer Stufenklage gegeben, dann sind ihm in dem Fall, daß der Rechtsstreit sich dadurch erledigt, daß der Beklagte eine Urkunde über den noch nicht bezifferten Unterhalt vor dem Kreisjugendamt errichtet, die Kosten aufzuerlegen, auch wenn letztendlich ein Zahlungsanspruch überhaupt nicht bestanden hätte. 4. Hat der Beklagte entgegen dem Sachvortrag des klagenden Kindes eine Stundungsvereinbarung mit der gesetzlichen Vertreterin des klagenden Kindes behauptet und sich zum Beweis auf das Zeugnis der gesetzlichen Vertreterin berufen, so kann das Gericht im Rahmen der Überlegungen zu § 91a ZPO unterstellen, daß die gesetzliche Vertreterin in einer förmlichen Beweisaufnahme nichts Abweichendes vom maßgeblich von ihr stammenden Sachvortrag des Klägers ausgesagt hätte.

OLG Bamberg (7 WF 55/98) | Datum: 14.05.1998

FamRZ 1999, 174 OLGR-Bamberg 2000, 174 OLGReport-Bamberg 2000, 174 [...]

1. Hat das Vormundschaftsgericht nach dem 1.7.1998 entschieden, daß die Mutter eines Verstorbenen gemäß § 372a Abs. 2 ZPO zu einer Blutentnahme zwangsweise vorzuführen sei, um zur Klärung der Vaterschaft des Verstorbenen ein Blutgruppengutachten fertigen zu können, dann ist nach § 119 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Entscheidung über diese Beschwerde der Familiensenat des OLG zuständig, da nach § 1600e BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes seit 1.7.1998 das Familiengericht über die Vaterschaftsfeststellung entscheidet. 2. Vor der Anordnung von Zwangsmaßnahmen muß über die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer Blutentnahme zu unterziehen, förmlich entschieden werden. Erst wenn rechtskräftig festgestellt ist, daß die Weigerung unbegründet ist, dürfen Zwangsmaßnahmen angeordnet werden. Nach § 372a Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Vorschriften der §§ 386 bis 390 ZPO anzuwenden. Die den Zeugenbeweis betreffenden Bestimmungen unterscheiden zwischen den Fällen, in denen ein Zeuge sich unter Angaben von Gründen weigert auszusagen, und denjenigen, in denen das Zeugnis ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert wird. Nur im zweiten Fall gestattet § 390 ZPO die Anordnung von Zwangsmaßnahmen. Werden hingegen von einem Zeugen Umstände vorgebracht und gegebenenfalls glaubhaft gemacht, auf die er seine Weigerung begründet, so ist nach § 387 ZPO zunächst in einem Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu entscheiden. 3. Es genügt insofern nicht, daß das Gericht formlos in einem Protokoll festhält, daß die Weigerungsgründe nicht anerkannt werden. Vielmehr ist entsprechend § 387 ZPO durch Zwischenurteil, in FGG-Verfahren, denen Entscheidungen durch Urteil fremd sind, durch Beschluß zu entscheiden. 4. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß der Gesetzgeber in § 372a Abs. 1 ZPO das Interesse an der Klärung der Abstammung grundsätzlich höher bewertet

OLG Dresden (22 WF 359/98) | Datum: 14.08.1998

FamRZ 1999, 448 NJW-RR 1999, 84 [...]

1. Der obsiegende Streitgenosse, der zusammen mit dem unterliegenden Streitgenossen durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird, hat grundsätzlich nur in Höhe des auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Kostenteils Anspruch auf Erstattung durch den Prozeßgegner, es sei denn, daß er glaubhaft macht, tatsächlich mehr gezahlt zu haben oder zahlen zu müssen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß es keinen Erfahrungssatz dahin gibt, der Rechtsanwalt werde gerade den einen die Erstattung des vollen Betrags fordernden Streitgenossen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Ohne Vorliegen besonderer Verteilungsmaßstäbe kann nur davon ausgegangen werden, daß die Streitgenossen jeweils kopfteilig von ihrem gemeinsamen mandatierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. 2. Grundsätzlich sind dem jeweiligen Kostengläubiger nur die Kosten zu erstatten, die ihm tatsächlich auf Dauer erwachsen. Werden mehrere Streitgenossen durch einen einzigen Anwalt vertreten, wird der obsiegende Streitgenosse vorbehaltlich einer anderweitigen internen Kostenregelung letztlich stets nur mit einem seinem Kopfteil entsprechenden Anteil belastet. Denn auch bei einer Inanspruchnahme eines Streitgenossen in voller Höhe wird die über den Kopfteil hinausgehende Zahlung durch den gesetzlichen Erwerb des Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB hinsichtlich des für den anderen Streitgenossen gezahlten Teils ausgeglichen. 3. Von diesem Grundsatz sind nur in eng begrenzten Fällen und nur dann Ausnahmen zu machen, wenn der die Erstattung des vollen Betrags fordernde Streitgenosse glaubhaft macht, daß er aufgrund besonderer Umstände die vollen Gebühren des gemeinsamen Rechtsanwalts zu tragen hat, beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen. 4. Das Argument, jeder Streitgenossen hätte schließlich einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, so daß die Ersparnis durch einen gemeinsamen Anwalt nicht an den Kostenschuldner

OLG Dresden (15 W 708/98) | Datum: 16.06.1998

JurBüro 1998, 598 NJW-RR 1999, 293 [...]

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