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1. Ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss kann im Kostenfestsetzungsverfahren als vorweggenommene Erfüllung berücksichtigt werden, auch wenn nach der Kostengrundentscheidung oder der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung beide Parteien die Kosten des Rechtsstreits teilweise zu tragen haben. 2. Aus der unterhaltsrechtlichen Natur des Prozesskostenvorschusses folgt, dass der Prozesskostenvorschuss vorrangig mit den nicht gedeckten Kosten des Vorschussempfängers zu verrechnen ist. Der Verpflichtete zahlt nämlich den Vorschuss nicht auf die spätere Kostenerstattung sondern leistet ihn als Unterhalt, damit der Berechtigte den Prozess führen kann. Somit dient der Prozesskostenvorschuss auch zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte anderweitig nicht ersetzt bekommt. 3. Eine Anrechnung des geleisteten Prozesskostenvorschusses erfolgt nur dann und insoweit, als Prozesskostenvorschuss und Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen. Mit dieser begrenzten Anrechnung tritt die gewünschte Wirkung ein, dass die dem Berechtigten entstandenen Kosten voll abgedeckt bleiben, er jedoch nicht auch noch einen Gewinn macht (hier: keine Verrechnung, da die Kosten des Empfängers, 10.380,67 DM, die Summe aus Prozesskostenvorschuss, 4.633,50 DM, und Erstattungsansprüchen, 2.483,54 DM und 2.786,64 DM, übersteigen).
FamRZ 1999, 1217 JurBüro 1999, 313 MDR 1999, 506 NJW-RR 1999, 1088 Rpfleger 1999, 230 [...]