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Wenn der Bürge und der Hauptschuldner im selben Prozeß verurteilt werden, können die Kosten des Verfahrens entsprechend § 100 Abs. 4 ZPO zugleich gegen Hauptschuldner und Bürge (ebenfalls unter Angabe des Bürgschaftsverhältnisses) festgesetzt werden, weil der Bürge nach § 767 Abs. 2 BGB auch für die Kosten der Rechtsverfolgung haftet. Nach § 100 Abs. 4 ZPO haften mehrere Beklagte, die als Gesamtschuldner verurteilt wurden, auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner. Entscheidend ist dabei nicht, ob die unterliegenden Beklagten tatsächlich Gesamtschuldner sind, sondern ob der Titel die Haftung als Gesamtschuldner ausspricht, weil es andernfalls bei der Grundregel des § 100 Abs. 1 ZPO (Kostenerstattung nach Kopfteilen) bleibt. Die Regelung des § 100 Abs. 4 ZPO kann über das echte Gesamtschuldverhältnis hinaus auch für die Fälle entsprechend herangezogen werden, daß neben einer Gesellschaft der Gesellschafter und neben dem Hauptschuldner der Bürge verurteilt wird.
JurBüro 1998, 369 MDR 1998, 623 NJW-RR 1998, 935 OLGReport-München 1998, 163 [...]