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Ist ein Richter wegen dienstlicher Überlastung (Erkrankung eines Kollegen) gezwungen einen Verkündungstermin dreimal längerfristig zu vertagen, kann er nicht nach § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt werden. Soweit die Gründe für die Verlegung der Verkündungstermine in der Akte festgehalten sind, ist es ohne Bedeutung wenn die Parteien diese Gründe erst durch die dienstliche Äußerung des Richters erfahren.
FamRZ 1998, 1667 FamRZ 1999, 1667 OLGReport-Düsseldorf 1999, 321 [...]