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1. Der Bedarfskontrollbetrag in den Unterhaltstabellen soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, so ist eine Herabstufung geboten, bis der Kontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. 2. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.04.1997 (DRsp-ROM Nr. 1997/4444), wonach im Mangelfall der Bedarf für die Kinder nach dem Wert der Unterhaltstabelle entsprechend dem Einkommen des Unterhaltsschuldners zu entnehmen ist, da die Einstellung des Mindestbedarfssatzes für den Kindesunterhalt im echten Mangelfall nur dann gerechtfertigt wäre, wenn auch der Ehegattenunterhalt mit einem Mindestbetrag einzustellen wäre, ist zu folgern, daß für die Bedarfsbestimmung der Bedarfskontrollbetrag auch dann keine Bedeutung mehr haben kann, wenn ein Mangelfall nicht vorliegt, denn es ist nicht erkennbar, warum der Bedarf eines Kindes außerhalb eines Mangelfalles wegen Unterschreiten des Bedarfskontrollbetrages niedriger bemessen werden sollte als dann, wenn ein Mangelfall vorliegt. Ließe man dies zu, so könnte bei einer relativ hohen Mangelquote der im Wege der Mangelverteilung errechnete Anspruch höher sein als der Betrag, der einem Kind außerhalb einer Mangelfallberechnung zuzuerkennen wäre. 3. Liegt, wie hier, ein sogenannter relativer Mangelfall vor, reicht also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen an sich nicht aus, um den vollen Bedarf aller Berechtigten zu decken, hat aber der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei den Unterhaltsberechnungen den Kindern den Vorrang eingeräumt, dann hat es wie im Mangelfall und außerhalb davon dabei zu verbleiben, daß der Bedarfskontrollbetrag nicht berücksichtigt wird.
FamRZ 1999, 878 NJW 1998, 3128 OLGReport-Hamm 1998, 251 [...]
1. Ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, dann ist auch der Beklagte von der Einzahlung von Auslagenvorschüssen für die von ihm benannten Zeugen nach § 122 Abs. 2, 1 Nr. 1a ZPO befreit, da Auslagenvorschüsse im Sinne der §§ 379 ZPO, 68 GKG unter die in § 122 ZPO genannten Gerichtskosten fallen. 2. Hat das Familiengericht in einem solchen Fall Zeugen des Beklagten mangels Einzahlung eines Auslagenvorschusses nicht gehört, so handelt er sich um einen gravierenden Verfahrensfehler, der die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 539 ZPO rechtfertigt. 3. Auch wenn der Sachverhalt im übrigen eher einfach gelagert ist, erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache dann nicht zweckmäßig, wenn zu einem wichtigen Punkt noch ein Zeuge zu hören ist, dessen gesundheitlicher Zustand eine Anreise zum OLG für ihn nicht zumutbar erscheinen läßt.
FamRZ 1999, 453 MDR 1999, 502 OLGReport-Hamm 1998, 400 [...]
1. Eine Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 BGB, die das Umgangsrecht (hier: bei einem vierjährigen Kind) für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, darf nur ergeben, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Bei einem Ausschluss für zwei Jahre handelt sich um einen solchen Ausschluss für längere Zeit, der nur unter der obengenannten strengen Voraussetzung einer Gefährdung des Kindeswohls zulässig wäre. 2. Hat der Sachverständige nicht, wie es sonst in familienpsychologischen Gutachten üblich ist, einen Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil hergestellt, dann kann er auch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, die Beziehung dieses Elternteil zu dem Kind sei von erheblichen Ängsten des Kindes geprägt, die der Elternteil verursacht habe. Seiner Empfehlung, den Umgang für zwei Jahre auszusetzen, ist danach nicht zu folgen. 3. War der Kontakt zu dem Kind bereits seit einigen Jahren abgebrochen, dann ist es angebracht, den Kontakt in der Weise wieder anzubahnen, daß einmal im Monat für eine Stunde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Kreisjugendamtes ein Umgangsrecht gewährt wird.
DRsp I(167)448a-c FamRZ 1999, 326 MDR 1999, 426 OLGReport-Hamm 1999, 36 [...]