Ist vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7. 1998 bereits nach § 1672 BGB a.F. über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens entschieden worden, dann besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Abtrennung der auch nach dem 1.7.1998 weiter betriebenen Folgesache elterliche Sorge nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO. § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll lediglich in zeitlicher Hinsicht die Lücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass es die in § 1672 BGB a.F. vorgesehene Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nicht mehr gibt. Liegt eine solche Regelung nach altem Recht bereits vor, besteht kein Bedürfnis zur Regelung der elterlichen Sorge vor der Scheidung.
FamRZ 1999, 1434 NJW 1999, 958 OLGR-Bamberg 1999, 153 OLGReport-Bamberg 1999, 153 [...]
1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat in aller Regel derjenige die Prozeßkosten zu tragen, der bei Ausbleiben des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. 2. Eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Fortführung ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zwar grundsätzlich unzulässig, doch sind präsente Urkunden sowie das Angebot von Zeugen im Rahmen des billigem Ermessen zu würdigen. 3. Hat der Beklagte Anlaß zur Erhebung einer Stufenklage gegeben, dann sind ihm in dem Fall, daß der Rechtsstreit sich dadurch erledigt, daß der Beklagte eine Urkunde über den noch nicht bezifferten Unterhalt vor dem Kreisjugendamt errichtet, die Kosten aufzuerlegen, auch wenn letztendlich ein Zahlungsanspruch überhaupt nicht bestanden hätte. 4. Hat der Beklagte entgegen dem Sachvortrag des klagenden Kindes eine Stundungsvereinbarung mit der gesetzlichen Vertreterin des klagenden Kindes behauptet und sich zum Beweis auf das Zeugnis der gesetzlichen Vertreterin berufen, so kann das Gericht im Rahmen der Überlegungen zu § 91a ZPO unterstellen, daß die gesetzliche Vertreterin in einer förmlichen Beweisaufnahme nichts Abweichendes vom maßgeblich von ihr stammenden Sachvortrag des Klägers ausgesagt hätte.
FamRZ 1999, 174 OLGR-Bamberg 2000, 174 OLGReport-Bamberg 2000, 174 [...]
1. Für die Beschwerde einer Partei gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung sieht das Gesetz in § 127 Abs. 2 ZPO keine Frist vor. Es wird auch nicht unterschieden, ob die Beschwerde vor oder nach dem Ende der Instanz eingelegt worden ist. Wie jedes Rechtsmittel unterliegt jedoch auch die einfache Beschwerde dem allgemeinen Grundsatz der Verwirkung. Neben dem Ablauf einer angemessenen Frist für die Einlegung des Rechtsmittels setzt dies jedoch voraus, dass sich der Rechtsmittelführer durch sein Zuwarten widersprüchlich verhält und dadurch einen Vertrauenstatbestand für Dritte schafft. Welche Anforderungen in zeitlicher Hinsicht für die Verwirkung des Beschwerderechts zu stellen sind, kann nicht generell gesagt werden. Nachdem der Staatskasse in § 127 Abs. 3 ZPO eine Frist von drei Monaten eingeräumt ist, kann für die Partei jedenfalls keine kürzere Frist gelten. 2. Auch wenn zu dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ein angemessenes Hausgrundstück gehört, so ist darunter jedoch nur das bereits bei Verfahrensbeginn vorhandene Objekt zu verstehen. Die Vorschrift rechtfertigt es nicht, dass eine Partei ihr zufließende Gelder zur Finanzierung eines erst während des Rechtsstreits angeschafften Hauses verwendet.
EzFamR aktuell 1999, 159 FamRZ 1999, 996 OLGReport-Bamberg 1999, 83 [...]
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO dient der Durchsetzung rechtsvernichtender und rechtshemmender Einwendungen. Durch sie wird die Vollstreckbarkeit eines Urteils beseitigt, nicht dessen Rechtskraft. 2. Demgegenüber zielt die Abänderungsklage nach § 323 ZPO darauf ab, dass sich ein rechtsbegründender Tatbestand anders entwickelt hat, als im Ausgangsurteil angenommen worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer oder beider Parteien wesentlich geändert haben. 3. Die Verwirkung und Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 BGB muß demnach als Einwendungen nach § 767 ZPO angesehen werden, wohingegen es sich um eine Einwendungen nach § 323 ZPO handelt, wenn sich Einkommensverhältnisse einer Partei geändert haben, insbesondere die Bedürftigkeit des Berechtigten weggefallen ist oder Änderungen in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten eingetreten sind. 4. Der Sachvortrag, den Unterhaltsberechtigten treffe eine Erwerbsobliegenheit und es bestehe zudem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden. 5. Die Umdeutung einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungsklage ist möglich. 6. Zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abänderungsklage gehört die Behauptung, dass sich seit Erlass des Ersturteils wesentliche Umstände geändert haben.
EzFamR aktuell 1999, 102 FamRZ 1999, 942 OLGReport-Bamberg 1999, 141 [...]
1. Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen über die elterliche Sorge richtet sich gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nach § 329 ZPO. 2. Hat der im Ausland lebende Antragsgegner entgegen § 174 Abs. 2 ZPO keinen Zustellungsbeauftragten im Inland bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen. 3. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, besteht im Bereich des Zivilprozesses erst nach Zustellung der Klageschrift, die bei einer im Ausland wohnenden Partei gemäß §§ 208, 199 ff. ZPO nach den einschlägigen staatsvertraglichen Regelungen vorgenommen werden muss. 4. Da ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge kein Sachantrag sondern ein Verfahrensantrag ist, also ein Gesuch, überhaupt ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge durchzuführen, und es sich auch um kein streitiges Verfahren sondern um ein FGG-Verfahren nach dem Amtsermittlungsprinzip handelt, bedarf es einer förmlichen Zustellung des Antrags nicht. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, setzt damit nur voraus, daß der Antragsgegner von dem Verfahren Kenntnis genommen hat und ihm ein angemessener Zeitraum verblieben ist, den Zustellungsbeauftragten zu bestellen.
EzFamR aktuell 1999, 108 FamRZ 1999, 938 NJW-RR 1999, 659 OLGReport-Bamberg 1999, 130 [...]