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1. Das zeitweilige (nächtliche) Einschließen des Betreuten in seiner eigenen Wohnung ist in analoger Ausdehnung der Vorschrift als eine unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB anzusehen und als solche genehmigungspflichtig. 2. Zum Wohle des Betreuten ist sie auch genehmigungsfähig, wenn nur so der Verbleib des Betreuten in seiner vertrauten und gewünschten Umgebung sichergestellt und eine belastende geschlossene Fremdunterbringung und Sedierung verhindert werden kann.
vgl. LG Hamburg, 9.4.1994, Az. 301 T 206/94, FamRZ 1994, 1619 BtPrax 1998, 194 [...]