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Die Annahme einer anhaltend gröblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert nicht, daß sie aktuell andauert oder in Zukunft zu erwarten ist. Es genügt ein in der Vergangenheit abgeschlossenes Verhalten des Elternteiles, dessen Einwilligung ersetzt werden soll.
Anmerkung Liermann FamRZ 1999, 1685 FamRZ 1999, 1685 FamRZ 1999, 890 [...]