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1. Bei Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen handelt es sich nicht um Willenserklärungen, sondern um Erklärungen eigener Art; derartige Erklärungen können nicht Gegenstand eines Einwilligungsvorbehaltes sein. 2. Der Betreuer ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 1904, 1905 BGB befugt, für den einwilligungsunfähigen Betreuten in einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen. 3. Einwilligungsunfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite bzw. Folgen der Maßnahme aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht verstehen bzw. seinen Willen nicht danach bestimmen kann. Abzustellen ist auf die erforderliche ärztliche Aufklärung, die der Einwilligung vorauszugehen hat.
ebenso OLG Hamm, 30.8.1994, Az. 15 W 237/94, FamRZ 1995, 433 [...]
1. Es ist nicht Aufgabe des Betreuers, ausnahmslos dem Betroffenen in allen Lebensbereichen zur Seite zu stehen und Aufgaben zu übernehmen, die nicht von der Betreuung umfaßt sind. 2. Die freiwillige Teilnahme des Betreuers an einem Strafverfahren gegen den Betreuten als seine persönliche Vertrauensperson ist im Betreuungsverfahren deswegen nicht vergütungsfähig.
ebenso LG Frankenthal, 11.2.1998, Az. 1 T 44/98, BtPrax 1998, 151 BtPrax 1998, 244 [...]
1. Eine Elektrokrampftherapie mit unilateraler Stimulation nur über der nicht dominanten Hirnhälfte, die lege artis durchgeführt wird, ist nicht nach § 1904 Satz 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig, da bei dieser Behandlung nicht die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute aufgrund der Behandlung stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2. Wird die Elektrokrampftherapie jedoch mit bilateraler Stimulation durchgeführt, ist diese wegen der deutlich größeren Gefahr von retrograden Gedächtnisstörungen hinsichtlich autobiographischer Erlebnisse vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig.
vgl. LG Hamburg, 31.3.1994, Az. 301 T 369/93, FamRZ 1994, 1204 NJWE-FER 1998, 203 [...]
1. Das zeitweilige (nächtliche) Einschließen des Betreuten in seiner eigenen Wohnung ist in analoger Ausdehnung der Vorschrift als eine unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB anzusehen und als solche genehmigungspflichtig. 2. Zum Wohle des Betreuten ist sie auch genehmigungsfähig, wenn nur so der Verbleib des Betreuten in seiner vertrauten und gewünschten Umgebung sichergestellt und eine belastende geschlossene Fremdunterbringung und Sedierung verhindert werden kann.
vgl. LG Hamburg, 9.4.1994, Az. 301 T 206/94, FamRZ 1994, 1619 BtPrax 1998, 194 [...]