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1. Auch wenn Ehegatten am Tag des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt und von der Option des Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht haben, ist im Falle des Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB Anwendung des § 40 FGB nicht ausgeschlossen. 2. Soweit in Art. 234 § 4 Abs. 4 geregelt ist, daß § 39 FGB sinngemäß anzuwenden ist, enthält diese Aussage des Gesetzgebers nicht zwangsläufig eine Verneinung des § 40 FGB. 3. Insbesondere da die Verneinung eines Anspruchs nach § 40 FGB nach eventuellen langer Ehe für die Betroffenen eine erhebliche geldliche Einbuße bedeuten kann, hätte der Gesetzgeber ganz klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn er Ansprüche auf Vermögensausgleich hätte ablehnen wollten.
FamRZ 1998, 1177 OLGReport-Brandenburg 1998, 105 VIZ 1998, 232 [...]
Einkommenssteuerrückerstattungsforderungen stellen eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert dar, was sich schon daran zeigt, dass sie gemäß § 46 Abs. 6 und 7 AO pfändbar entstanden ist, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht (§ 38 AO) knüpft. Die Einkommenssteuer als Kalenderjahr-Steuer und somit auch der Erstattungsanspruch aus Überzahlung entstehen pfändbar mit Ablauf des Kalenderjahres. Von diesem Zeitpunkt an fallen sie in das Endvermögen, und zwar in der Höhe, die sich aus dem Steuerbescheid ergibt. Die Steuerrückerstattungsforderung ist bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung der Ehegatten jedoch quotenmäßig in das Endvermögen einzustellen, und zwar entsprechend dem im Innenverhältnis der Parteien geltenden Steuerausgleich.
FamRZ 1999, 656 FuR 1998, 368 NJW 1998, 3785 OLGReport-Köln 1998, 251 [...]
Liegt ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen nicht vor, so wird gemäß § 1377 Abs. 3 BGB vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt. Die Auskunftspflicht über das Endvermögen umfaßt nur den Bestand des Vermögens, nicht die Wertberechnung. Allerdings müssen die Angaben hinsichtlich der wertbildenden Faktoren so bestimmt sein, dass der andere Ehegatte den Vermögenswert ungefähr selbst ermitteln kann. Die Entwicklung des Vermögens in der Zeit des Güterstandes braucht grundsätzlich nicht dargestellt zu werden. Zwar ist die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB nach Wortlaut und Zweck der genannten Vorschrift auf das Endvermögen im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Unberührt hiervon bleibt jedoch der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der demjenigen zusteht, der entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Dieser Anspruch beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vortragen und der Auskunftspflichtige nur darüber Auskunft erteilen muss. An den Vortrag ausreichen konkreter Verdachtsgründe dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.
FamRZ 1999, 1071 MDR 1999, 1071 OLGReport-Köln 1999, 211 [...]