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1. Hat der Antragsteller eines Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuß eingezahlt, ist der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden und sind in der Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben worden, dann ist die Staatskasse aus § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht verpflichtet, dem Antragsteller die nicht auf ihn entfallenden Gebührenanteile wieder zu erstatten. Vielmehr ist die Staatskasse wegen der Zweitschuldnerhaftung aus §§ 49, 58 Abs. 1 GKG berechtigt, die entstandenen Gebühren voll mit dem Vorschuß zu verrechnen, auch wenn dies wegen der Kostenentscheidung zu einem Erstattungsanspruch gegen die Partei führt, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war. 2. Nach der in § 123 ZPO zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers führt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht zu einer vollständigen Befreiung der armen Partei von dem mit jeder Prozeßführung verbundenen Kostenrisiko. Ihr verbleibt im Falle des Unterliegens in jedem Fall die Pflicht, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch die von dem Prozeßgegner eingezahlten Vorschüsse. Dementsprechend fehlen im Gerichtskostengesetz Vorschriften, die wie in §§ 2 Abs. 4, 57 Abs. 2 GKG für den Fall einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Rückzahlung bereits gezahlter Kosten vorsehen. Die Verwendung der Worte ' geltend machen ' sowohl in § 58 Abs. 2 Satz 1 als auch in Abs. 2 Satz 2 GKG zwingt daher zu dem Schluß, daß die Regelung sich bei der bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung nur noch auf offene, nicht aber auf bereits gezahlte Kosten bezieht. Auch wenn mit § 58 Abs. 2 Abs. 2 GKG eine teilweise Entlastung der armen Partei durch den Verzicht auf die Zweitschuldnerhaftung erreicht werden sollte, läßt sich ein von dem Wortsinn abweichender Wille des Gesetzgebers nicht feststellen. In Kenntnis der Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bis heute bewußt von einer
FamRZ 1999, 176 JurBüro 1998, 654 OLGReport-Oldenburg 1999, 182 [...]
1. Hat das Gericht in einem isolierten Sorgerechtsverfahren ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und das Gutachten im Termin mit den Parteien und deren Prozeßbevollmächtigten erörtert, so steht den Rechtsanwälten eine Beweisgebühr nach § 118 Abs. 3 Nr. 3 BRAGO zu, da die Erörterung in jedem Fall eine über das Betreiben der Geschäfte und das Mitwirken bei der mündlichen Verhandlung hinausgehende Tätigkeit darstellt. 2. Die gegenteilige Meinung läßt sich nicht aus dem sprachlichen Unterschied zwischen § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO begründen, da 'mitwirken' und 'vertreten' gleichzusetzen sind. Die unterschiedliche Fassung der beiden Vorschriften ist nur dadurch zu erklären, daß § 118 BRAGO für Verfahren gilt, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen.
EzFamR aktuell 1998, 365 FamRZ 1999, 389 JurBüro 1998, 640 NJW-RR 1999, 511 [...]
1. Ein Streitwertbeschluß ist wenigstens stichwortartig zu begründen. Die Begründung kann im Nichtabhilfebeschluß nachgeholt werden. 2. Auch wenn beiden Parteien eines Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, gilt für die Festsetzung des Streitwertes § 12 S. 2 GKG. Keinesfalls ist grundsätzlich der Mindeststreitwert (von derzeit 4.000 DM) festzusetzen. 3. Ein Abschlag vom Streitwert für einfach gelagerte Fälle, insbesondere einverständliche Scheidungen, ist nicht zu machen. Einverständliche Scheidungen stellen den ' statistischen Normalfall ' und damit zugleich den Regelfall im Sinne des § 12 GKG dar. Sie erfordern wegen der zu treffenden Regelungen nach § 630 ZPO oft zähe und langwierige Verhandlungen im Vorfeld. Die gefundenen Regelungen es sind darüber hinaus vom Familiengericht zu überprüfen, so daß im allgemeinen auch nicht von einem geringeren Umfang auszugehen ist.
JurBüro 1998, 317 OLGR-Dresden 1998, 223 OLGReport-Dresden 1998, 223 [...]
»Elterliche Sorge und Umgangsrechtsregelung sind selbständige Elternrechtsangelegenheiten und getrennt zu bewerten. Als Folgesachen im Ehescheidungsverbund bestimmt sich die Bewertung nach § 12 Abs. 2 S. 3 GKG (und nicht nach § 30 KostO); der Regelwert beträgt in beiden Fällen 1.500,00 DM.«
FamRZ 1998, 1311 FuR 1998, 284 JurBüro 1998, 365 OLGReport-Zweibrücken 1998, 375 [...]