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Wenn der Bürge und der Hauptschuldner im selben Prozeß verurteilt werden, können die Kosten des Verfahrens entsprechend § 100 Abs. 4 ZPO zugleich gegen Hauptschuldner und Bürge (ebenfalls unter Angabe des Bürgschaftsverhältnisses) festgesetzt werden, weil der Bürge nach § 767 Abs. 2 BGB auch für die Kosten der Rechtsverfolgung haftet. Nach § 100 Abs. 4 ZPO haften mehrere Beklagte, die als Gesamtschuldner verurteilt wurden, auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner. Entscheidend ist dabei nicht, ob die unterliegenden Beklagten tatsächlich Gesamtschuldner sind, sondern ob der Titel die Haftung als Gesamtschuldner ausspricht, weil es andernfalls bei der Grundregel des § 100 Abs. 1 ZPO (Kostenerstattung nach Kopfteilen) bleibt. Die Regelung des § 100 Abs. 4 ZPO kann über das echte Gesamtschuldverhältnis hinaus auch für die Fälle entsprechend herangezogen werden, daß neben einer Gesellschaft der Gesellschafter und neben dem Hauptschuldner der Bürge verurteilt wird.
JurBüro 1998, 369 MDR 1998, 623 NJW-RR 1998, 935 OLGReport-München 1998, 163 [...]
Ein Urteil ist nur dann zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn der Titel ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Unklare Titel sind jedoch nur dann keine wirksamen Vollstreckungstitel, wenn sich der Inhalt des Tenors auch durch Auslegung nicht ermitteln läßt. Für die Frage, ob ein Titel vollstreckbar ist, kommt es nicht darauf an, ob er inhaltlich richtig ist. Auch eine über ein Jahr hinausgehende Auskunft bei Nichtselbständigen ist ein wirksamer Vollstreckungstitel, wenn die Auskunftszeit genau bestimmt ist.
EzFamR aktuell 1999, 59 FamRZ 1999, 944 FuR 1999, 493 OLGR-München 1999, 122 [...]