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Ist vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7. 1998 bereits nach § 1672 BGB a.F. über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens entschieden worden, dann besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Abtrennung der auch nach dem 1.7.1998 weiter betriebenen Folgesache elterliche Sorge nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO. § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll lediglich in zeitlicher Hinsicht die Lücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass es die in § 1672 BGB a.F. vorgesehene Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nicht mehr gibt. Liegt eine solche Regelung nach altem Recht bereits vor, besteht kein Bedürfnis zur Regelung der elterlichen Sorge vor der Scheidung.
FamRZ 1999, 1434 NJW 1999, 958 OLGR-Bamberg 1999, 153 OLGReport-Bamberg 1999, 153 [...]
»Wird gegen ein Organ einer Bieterin wegen wettbewerbsbeschränkender Abreden rechtskräftig ein Bußgeld erhängt, ist die Vergabestelle nicht gehindert, die Bieterin vom Vergabeverfahren auszuschließen, sofern die entsprechenden Taten der Organe einen überschaubaren Zeitraum zurückliegen. Daß die entsprechenden Geschäftsführer die ihnen vorgeworfenen Taten für andere Firmen der Firmengruppe begangen haben, der die Bieterin angehört, ist unerheblich.«
BauR 1999, 389 NJW 1999, 3787 NZBau 2000, 106 OLGReport-Celle 1999, 222 [...]
1. Der Bedarfskontrollbetrag in den Unterhaltstabellen soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, so ist eine Herabstufung geboten, bis der Kontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. 2. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.04.1997 (DRsp-ROM Nr. 1997/4444), wonach im Mangelfall der Bedarf für die Kinder nach dem Wert der Unterhaltstabelle entsprechend dem Einkommen des Unterhaltsschuldners zu entnehmen ist, da die Einstellung des Mindestbedarfssatzes für den Kindesunterhalt im echten Mangelfall nur dann gerechtfertigt wäre, wenn auch der Ehegattenunterhalt mit einem Mindestbetrag einzustellen wäre, ist zu folgern, daß für die Bedarfsbestimmung der Bedarfskontrollbetrag auch dann keine Bedeutung mehr haben kann, wenn ein Mangelfall nicht vorliegt, denn es ist nicht erkennbar, warum der Bedarf eines Kindes außerhalb eines Mangelfalles wegen Unterschreiten des Bedarfskontrollbetrages niedriger bemessen werden sollte als dann, wenn ein Mangelfall vorliegt. Ließe man dies zu, so könnte bei einer relativ hohen Mangelquote der im Wege der Mangelverteilung errechnete Anspruch höher sein als der Betrag, der einem Kind außerhalb einer Mangelfallberechnung zuzuerkennen wäre. 3. Liegt, wie hier, ein sogenannter relativer Mangelfall vor, reicht also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen an sich nicht aus, um den vollen Bedarf aller Berechtigten zu decken, hat aber der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei den Unterhaltsberechnungen den Kindern den Vorrang eingeräumt, dann hat es wie im Mangelfall und außerhalb davon dabei zu verbleiben, daß der Bedarfskontrollbetrag nicht berücksichtigt wird.
FamRZ 1999, 878 NJW 1998, 3128 OLGReport-Hamm 1998, 251 [...]