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1. Eine Minderjährige (hier: 16 Jahre alt) kann in Verfahren, das die Sorge für ihre Person betrifft, ihr Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 und 3 FGG ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter ausüben. 2. Die Minderjährige bedarf zur Vornahme eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die allerdings nach § 1666 Abs. 3 BGB ersetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorliegen. 3. Auch wenn er sich bei der Einwilligung einer Frau in die Vorname eines Schwangerschaftsabbruchs nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um die Gestattung einer tatsächlichen Handlung handelt, auf die die gesetzlichen Vorschriften über Willenserklärungen keine unmittelbare Anwendung finden, kann daraus nicht gefolgert werden, daß eine minderjährige Frau auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs einwilligen kann, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite eines solchen Eingriffs erkennen kann. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitete Selbstbestimmungsrecht der Minderjährigen konkurriert mit dem sich aus § 1626 Abs. 1 BGB ergebenden elterlichen Personensorgerecht, dem hier der Vorrang gebührt. 4. Geht man davon aus, daß eine Jugendliche bis zum Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich keine rechtswirksame Einwilligung zu einer Heilbehandlung erteilen kann, so gilt dies erst recht für die Einwilligung zum Abbruch einer Schwangerschaft. Die damit verbundene Entscheidung hat regelmäßig weitertragende Folgen als die Einwilligung in eine Heilbehandlung. Mit der Entscheidung für den Abbruch der Schwangerschaft wird über die Tötung eines Ungeborenen entschieden und zudem in die Vorname eines Eingriffs eingewilligt, der für die Schwangere selbst nicht selten schwere physische und psychische Folgen hat. Wenn man berücksichtigt, welch weitgehenden Schutz Minderjährige
Anmerkung Schlund JR 1999, 333 JR 1999, 333 NJW 1998, 3424 [...]