Sortieren nach
1. Haben die Parteien außergerichtlich einen Vergleich geschlossen, der auch eine Kostenverteilung enthält, und daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, so ist trotz der außergerichtlichen Kostenregelung nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. 2. Bei der Entscheidung ist die getroffene Vereinbarung der Parteien in der Regel in der Form zu berücksichtigen, daß die von den Parteien gefundene Kostenverteilung in den gerichtlichen Beschluss übernommen wird. 3. In einem solchen Fall kommt den Parteien der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses des GKG zugute.
MDR 1999, 188 NJW-RR 1999, 654 OLGR-Naumburg 1999, 64 OLGReport-Naumburg 1999, 64 [...]
1. Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht. 2. Wird die Vaterschaftsfeststellungsklage mit dem Antrag auf Verurteilung zum Regelunterhalt verbunden, so ist für die Streitwertbemessung nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. 3. Nach Paragraph 17 Abs. 1 Satz 2 GKG ist für die Klage auf Leistung des Regelunterhalts der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen anzusetzen. Da sich der Antrag bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres des klagenden Kindes erstreckt, ist es gerechtfertigt, den für die Altersendstufe geltenden höchsten Regelbedarfssatz zugrunde zu legen, unabhängig davon, wie alt das Kind derzeit tatsächlich ist. 4. Ein Abzug des hälftigen Kindergeldes erfolgt für die Streitwertbemessung nicht, da das Kindergeld erst im späteren Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.
EzFamR aktuell 1998, 217 FamRZ 1999, 607 FuR 1998, 330 JurBüro 1998, 418 [...]
1. Auch wenn Ehegatten am Tag des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt und von der Option des Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht haben, ist im Falle des Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB Anwendung des § 40 FGB nicht ausgeschlossen. 2. Soweit in Art. 234 § 4 Abs. 4 geregelt ist, daß § 39 FGB sinngemäß anzuwenden ist, enthält diese Aussage des Gesetzgebers nicht zwangsläufig eine Verneinung des § 40 FGB. 3. Insbesondere da die Verneinung eines Anspruchs nach § 40 FGB nach eventuellen langer Ehe für die Betroffenen eine erhebliche geldliche Einbuße bedeuten kann, hätte der Gesetzgeber ganz klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn er Ansprüche auf Vermögensausgleich hätte ablehnen wollten.
FamRZ 1998, 1177 OLGReport-Brandenburg 1998, 105 VIZ 1998, 232 [...]