1. Für ein isoliertes Auskunftsbegehren nach § 1587e BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft sind. Da § 11 VAHRG zwecks Vereinfachung eingeführt wurde, ist nichts ersichtlich für die Notwendigkeit, parallel ein zusätzliches umständliches und kostenträchtiges Verfahren zu führen. 2. Während des Verbundverfahrens ist durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG in aller Regel sichergestellt, daß das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33 FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Allein der Umstand, daß ein Titel nach § 1587e BGB über § 888 ZPO, anders als eine richterliche Anordnung nach § 11 VAHRG in Verbindung mit § 33 FGG, auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11 VAHRG zu verzichten. 3. Wird ein isoliertes Auskunftsbegehren während des Laufs des Scheidungsverfahren eingeleitet und nach Abschluß der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich für erledigt erklärt, dann sind die Kosten des Rechtsstreits wegen der Unzulässigkeit des Verfahrens entgegen der Regelung des § 13a FGG der antragstellenden Partei aufzuerlegen.
EzFamR aktuell 1998, 361 FamRZ 1999, 1207 FuR 1999, 27 OLGReport-Oldenburg 1999, 75 [...]
Es ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn eine Partei, die bereits seit Jahren Kindesunterhalt begehrt und den Unterhaltsanspruch für die Kinder als Folgesache des Scheidungsverfahren anhängig gemacht hat, nunmehr Prozeßkostenhilfe zur Einleitung eines weiteren Kindesunterhaltsverfahrens beantragt, da eine verständige Partei, die für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ihre Rechte nicht in gleicher Weise geltend machen würde. Das Gebot sparsamer Prozeßführung hätte es vielmehr erfordert, zeitnah zur ersten Aufforderung, Kindesunterhalt zu zahlen, den Unterhaltsanspruch einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einer abgesonderten Rechtsverfolgung im Scheidungsverfahren hätte es daher nicht mehr bedurft. Die mit der getrennten Rechtsverfolgung für einzelne Zeitabschnitte in zwei Prozessen verbundenen Mehrkosten wären daher vermeidbar gewesen.
AGS 2000, 115 FamRZ 1999, 240 FuR 1999, 184 OLGReport-Oldenburg 1999, 142 [...]
1. Hat der Antragsteller eines Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuß eingezahlt, ist der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden und sind in der Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben worden, dann ist die Staatskasse aus § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht verpflichtet, dem Antragsteller die nicht auf ihn entfallenden Gebührenanteile wieder zu erstatten. Vielmehr ist die Staatskasse wegen der Zweitschuldnerhaftung aus §§ 49, 58 Abs. 1 GKG berechtigt, die entstandenen Gebühren voll mit dem Vorschuß zu verrechnen, auch wenn dies wegen der Kostenentscheidung zu einem Erstattungsanspruch gegen die Partei führt, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war. 2. Nach der in § 123 ZPO zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers führt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht zu einer vollständigen Befreiung der armen Partei von dem mit jeder Prozeßführung verbundenen Kostenrisiko. Ihr verbleibt im Falle des Unterliegens in jedem Fall die Pflicht, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch die von dem Prozeßgegner eingezahlten Vorschüsse. Dementsprechend fehlen im Gerichtskostengesetz Vorschriften, die wie in §§ 2 Abs. 4, 57 Abs. 2 GKG für den Fall einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Rückzahlung bereits gezahlter Kosten vorsehen. Die Verwendung der Worte ' geltend machen ' sowohl in § 58 Abs. 2 Satz 1 als auch in Abs. 2 Satz 2 GKG zwingt daher zu dem Schluß, daß die Regelung sich bei der bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung nur noch auf offene, nicht aber auf bereits gezahlte Kosten bezieht. Auch wenn mit § 58 Abs. 2 Abs. 2 GKG eine teilweise Entlastung der armen Partei durch den Verzicht auf die Zweitschuldnerhaftung erreicht werden sollte, läßt sich ein von dem Wortsinn abweichender Wille des Gesetzgebers nicht feststellen. In Kenntnis der Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bis heute bewußt von einer
FamRZ 1999, 176 JurBüro 1998, 654 OLGReport-Oldenburg 1999, 182 [...]
1. Von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Familiengericht nach § 629b ZPO kann aus prozeßökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn beide Parteien mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts einverstanden sind und der Sachverhalt so vollständig geklärt ist, daß den Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz kein Nachteil entstehen kann (hier: beide Parteien begehren die Scheidung, über die Regelung der elterlichen Sorge besteht Einigkeit und der Versorgungsausgleich ist durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen). 2. Hat ein Scheidungsantrag in zweiter Instanz nur deshalb Erfolg, weil nunmehr das Trennungsjahr abgelaufen ist, dann ist bei der Kostenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden.
EzFamR aktuell 1998, 331 FamRZ 1998, 1528 FuR 1998, 442 OLGReport-Oldenburg 1998, 226 [...]
1. Führt ein Elternteil, der einem volljährigen Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, gegen dieses Kind einen Rechtsstreit über die Unterhaltspflicht, dann handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB. Ihm steht daher grundsätzlich ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den jetzigen Ehegatten zu. 2. Ein uneingeschränkter Vorschussanspruch besteht dann nicht, wenn dem Ehegatten, sofern er selbst den Prozess führen würde, Prozesskostenhilfe, gegebenenfalls auch mit Raten, zu bewilligen wäre (hier: Raten von monatlich 350 DM). 3. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss in Raten entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn der Partei selbst Prozeßkostenhilfe mit Raten (hier: 90 DM) zu bewilligen wäre, so dass der Prozesskostenvorschuss letztlich lediglich zu einer schnelleren Rückführung der Prozesskosten führen würde. 4. Ist ein Unterhaltsanspruch versehentlich zweimal tituliert worden (hier: durch einen gerichtlichen Vergleich und durch ein Anerkenntnisurteil), dann kann der Unterhaltspflichtige gegen den ersten Titel (nicht gegen den zweiten) mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen, da insofern eine Einwendungen vorliegt, die im Ursprungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte.
FamRZ 1999, 1148 InVo 1999, 317 OLGReport-Oldenburg 1999, 72 [...]